Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 2. Kinder, welche ihrer Schulpflicht nicht genügt haben, finden in der Fabrik keine Aufnahme, ebenso solche jugendliche Arbeiter, die das 14. Jahr noch nicht erreicht haben. — Die beschäftigten Kinder werden zu leichten körperlichen Arbeiten angehalten, wie überhaupt in der Fabrik Niemand mehr zugemuthet wird, als er mit gutem Willen leisten kann. Während des Winterhalbjahres ist es jedem wiederholungsschul- pflichtigen Kind gestattet, die Handwerker-, beziehungsweise Industrieschule zu besuchen, doch ist hievon dem Obermeister vorher Meldung zu machen. §. 3. Vor Beginn der Arbeit wird mit der Dampfpfeife das Zeichen ge- geben, und werden diejenigen, die 5 Minuten nach dem Pfeifen kommen mit 5 kr, für 10 Minuten mit 10 kr bestraft und wird für alles weitere Zuspätkommen V4 Tag und darüber in Abzug gebracht. §. 4. Ohne eingeholte Erlaubniss des Aufsehers soll Niemand an den für die Arbeit bestimmten Tagen wegbleiben, oder zwischen der Zeit die Arbeit verlassen. Zuwiderhandelnde werden im Verhält- niss zur versäumten Zeit bestraft. §. 5. Während der Mittagszeit ist es keinem Arbeiter gestattet, sich in der Fabrik aufzuhalten; diejenigen, welche sich das Mittagessen bringen lassen, haben sich in das angewiesene Lokal zu begeben. §. 6. Die Auszahlung der Arbeitslöhne geschieht alle 14 Tage und die Abrechnung wird ebenfalls 14 Tage vor derselben geschlossen, so dass der Lohn für diese 12 Arbeitstage (wenn ein Feiertag dazwi- schen fällt nur 11 Tage) als Guthaben zurückbleibt, welches der Arbeiter bei einstigem Austritte nach vorhergegangener vor- schriftsmässiger Aufkündiguug laut nächstfolgendem § zu be- ziehen hat. §. 7. Es soll gegenseitig 4 wöchentliche Aufkündigung beobachtet wer- den und können die Aufkündigungen nur am Zahltage geschehen; damit jedoch das Geschäft keine allzugrossen Störungen erleidet, so können nie mehr als 6 Personen zusammen kündigen; melden sich mehr als 6 Personen, so haben diejenigen, welche sich zuerst beim Webermeister haben einschreiben lassen, den Vorrang. Tritt ein Arbeiter ohne Kündigung aus, so verliert er seine Ansprüche auf das in vorstehendem § erwähnte Guthaben. Begeht der Ar- beiter einen grossen Fehler, so ist der Arbeitgeber berechtigt, denselben sofort zu entlassen. §. 8. Jeder Arbeiter erhält seinen Lohn in einem Paquet und ist auf der Aussenseite der Betrag und etwaige Abzüge für Wohnung u. 216
	        

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