Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

bis zweihundert Gulden zum Feuerlöschfonde zu erlegen, und für je- den anderweitigen daraus entstandenen Schaden solidarisch zu haften. Für die Hintanhaltung solcher sträflicher Unfüge sind die Alpvögte und das Personal der Sennen zunächst verantwortlich. §• 64. Ziegen und Schafe, welche in den zur Waldbehandlung ausgeschie- denen Theilen angetroffen werden, sind vom Waldaufsichtspersonal zu erschiessen, zum Besten des Armenfondes zu verwerthen, und der Ei- genthümer hat überdiess noch für jedes Stück einen Gulden Schussgeld zu bezahlen. §• 65. Für Pferde, Melkkühe und Zugochsen, welche über die nach §. 40 gestattete Anzahl auf die ausgemittelte Waldweide getrieben werden, hat der Eigenthümer zwei Gulden pr. Stück, für ein galtes Stück Einen Gulden als Strafe zu erlegen, welche bei wiederholter Uibertretung zu verdoppeln ist. Derselben Strafe unterliget auch derjenige, dessen Vieh ausser der im §. 41 festgesetzten Zeit auf der ausgemittelten Waldweide angetroffen wird. §• 66. Wird aber Rindvieh, oder werden Pferde in solchen Waldtheilen, die nicht zur Waldweide bestimmt, sondern in Hegung gelegt sind, ange- troffen, so hat der Eigenthümer für jedes Stück Pferd, Melkkuh, oder Zugochse vier Gulden, und für jedes gälte Stück zwei Gulden als Strafe zu erlegen, nebst bei den Schaden zu ersetzen, und ist die Strafe im Wiederholungsfalle zu verdoppeln. §• 67. Wer zu einer wie immer benannten gemeinschaftlichen Waldarbeit oder zur Stossung der Steckreiser am Rheinufer zur festgesetzten Zeit nicht erscheint, hat für den halben Tag 30 Kreuzer, und für den ganzen Tag einen Gulden als Strafe zur Gemeinde- oder Gemeinschaftskassa zu erlegen. §• 68. Jede nach §. 28. zulässige, aber ohne vorhergegangene Meldung beim Ortsgerichte geschehene Veräusserung des Holzes im Inlande ist mit zwei bis zehn Gulden zur Gemeindekassa, die ohne oberämtliche Be- willigung geschehene Veräusserung oder Verführung des Holzes oder der Holzkohle aber in das Ausland ist nebst nachträglicher Einhebung der im §. 29 festgesetzten Taxe mit zehn bis fünfzig Gulden zu dem Schulfonde zu bestrafen. 200
	        

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