Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

nünftigen Zweifel, dass er der Thäter sei, übrig lassen, überwiesen ist, ist den Schaden nach der vom Waldamte zu geschehen habenden Schätzung dem beschädigten zu ersetzen schuldig, und überdies noch als Waldfrevler nach den nachfolgenden Bestimmungen zu bestrafen. §• 50. Als Waldfrevel ist jede Übertretung oder Ausserachtlassung der An- ordnung und Verbothe dieser Waldordnung zu behandeln und zu be- strafen, wobei die §. 49 festgesetzten Beweisarten zu gelten haben. §. 51. Eigenmächtige Holzungen oder Stockausgrabungen ohne vorausge- gangene, oder über die Waldamtliche Anweisung sind, wenn sie im Holzschlage geschehen, mit dem dreifachen, wenn sie ausser dem Holz- schlage geschehen, mit dem vierfachen, und wenn sie an steilen Berg- abhängen, wo aus den §. 10 angeführten Gründen jede Holzaufnützung verbothen ist, Statt gefunden haben, mit dem achtfachen Betrage des vom Waldamte zu bestimmenden wahren Werthes der eigenmächtig erzeugten Holzquantität zu bestrafen, der zahlungsunfähige Frevler hat die Strafe durch Waldarbeit abzutragen, wobei jeder Tag auf 30 Kreu- zer anzuschlagen ist. Stellt sich die eigenmächtige Holzung auch als Diebstahl oder Ver- untreuung dar, so ist der Frevler überdies nach dem Strafgesetze zu behandeln und zur Leistung des Schadenersatzes zu verhalten. §. 52. Ortsrichter, welche von dem ihrer Obsorge anvertrauten Waldham- mer durch eigenmächtige Anweisung oder Anzeichnung des Holzes Missbrauch machen oder machen lassen, sind des Dienstes zu entlas- sen, und nach §. 51 angeführten Unterscheidungen mit dem drei-, vier-, oder achtfachen Werthe des angezeichneten Holzes zu bestrafen. Sollte der Ortsrichter sich das Holz noch selbst zuwenden, so wäre er überdiess wegen Veruntreuung nach dem Strafgesetz zu behandeln. Gleiche Strafen haben auch den Waldaufseher zu treffen, wenn er eigenmächtig Holz anweiset, oder sich einer Veruntreuung schuldig macht. §• 53. Wer die nach §. 7 als nothwendig erkannten Einzäunungen über vor- ausgegeangene Erinnerung nicht herstellt, ist nebst den Kosten der auf seine Rechnung von Amtswegen zu verfügenden sogleichen Herstel- lung den gleichen Kostenbetrag als Straf zu erlegen verpflichtet. Die Beschädigung hergestellter Einzäunungen oder Begränzungen der Wald- körper ist nebst der Verhaltung zum Schadenersatz mit dem fünffachen Betrage des Schadens zu bestrafen. 197
	        

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