Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Laub- oder Moossammeln in nicht angewiesenen Plätzen, hiemit ver- bothen. §• 45. Eben so wird das Abhauen der Äste und Wurzeln, das Ringeln und Anbohren des stehenden gesunden Holzes, das dem Wachsthume nach- theilige Laubstreifen und Harzreisen, das Ausreissen junger Wald- pflanzen, das Beschlagen des Holzes und das Aschebrennen im Walde strengstens untersagt. §. 46. Um Waldbrände zu verhüten, darf in den Waldungen nur bei nasser Witterung auf alten Wegen oder sumpfigen Stellen, nie aber bei star- kem Winde oder an alten Wurzelstöcken Feuer angemacht, und das angemachte muss gehörig überwacht, und vor dem Weggehen ganz ausgelöscht werden. Insbesondere wird das bei Reinigung der Alpen und Vergrösserung der Viehweiden theilweise übliche Anzünden stehender Bäume oder ganzer Waldparzellen strengstens untersagt. §• 47. Beschädigungen der Wälder durch Holzdiebstähle hat der Waldauf- seher durch fleisisge, unermüdete und thätige Nachsicht bei Tag und Nacht möglichst hintan zu halten, und zur Entdeckung der Thäter sind die Ortsgerichte dem Waldaufseher die erforderliche Assistenz bei nö- thig erachteten Hausuntersuchungen, so wie überhaupt alle Unterstüt- zung zu gewähren verpflichtet, welche zur Aufrechterhaltung der An- ordnungen der Waldordnung nothwendig ist. §. 48. Im Falle eintretender Verheerung der Waldungen durch Insekten oder Sturmwinde hat das Oberamt über Einvernehmung des Waldam- tes, das nach der Sachlage zweckdienlichst befundene Verfahren vor- zuzeichnen, welchem unbedingte Folge geleistet werden muss. VI. Abschnitt. Von der Ersatzleistung für Beschädigungen der Waldungen, und von der Strafe für Waldfrevel. §• 49. Jeder, welcher einer wie immer verübten Waldbeschädigung gestän- dig, oder durch die auf eigene Wahrnehmung gegründete Anzeige des beeideten Waldaufsehers, durch die beeidete Aussage zweier Zeugen, oder durch das Zusammentreffen solcher Umstände, die keinen ver- 196
	        

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