Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 34. Die Bearbeitung des Bodens zur Empfänglichkeit für den Waldsamen, die Einsäumung des Samens selbst, und die zeitgemässe Versetzung der Holzpflanzen zu ihrem gedeihlichen Fortkommen, wie nicht minder die Legung der Steckreiser hat von den Besitzern der Waldungen nach Anweisung und Belehrung des Waldamtes zu geschehen, welchem es auch zukömmt, die der Bodeneigenschaft und Lage entsprechendsten Holzgattungen zu wählen. §• 35. Der Sonne stark ausgesetzte oder ganz mit Gras und allerlei Unkraut überwachsene Blossen, die ohne Nachwuchs sind, können einige, höch- stens vier Jahre zum Anbau von Erdäpfeln, Hafer oder Roggen verwen- det werden, doch muss im letzten Jahre Halbfrucht, und mit derselben gleichzeitig der Waldsamen ausgesät, erstere bei ihrer Reife zum Schutze und Schatten der jungen Pflanzen etwas hoch abgeerntet, und hiebei jede Beschädigung der jungen Pflanzen sorgfältig vermieden werden. §. 36. Das vom Waldamte nach der Grösse der zu kultivirenden Fläche jährlich zu ermittelnde Quantum an Waldsamen und Setzlingen haben die Besitzer der Waldungen herbeizuschaffen und um den kostspieli- gen Ankauf von Waldgesämen durch eigene Waldsamen-Erzeugung begegnen zu können, hat das Oberamt den Gemeinden die Verhaltungs- massregeln, welche beim Einsammeln und Ausklengen des Waldsamens zu beobachten sind, schriftlich bekannt zu geben. §. 37. Zur Erziehung der zur Verfertigung der Wuhrbaufaschinen so unent- behrlichen Laubholzgattungen, als: Weiden, Erlen, Pappeln u.s. w. sind das Rheinufer und sonstige sumpfige Stellen mit Steckreisern der er- wähnten Holzgattungen nach Anweisung des Waldamtes zu bepflanzen. V. Abschnitt. VOM Bewahrung der Wälder gegen Beschädigungen. §. 38. Die Einhütung der dem jungen Nachwüchse höchst gefährlichen Ziegen und Schafe wird in allen nach den §§. 6 und 7 zur Behandlung als Waldung bestimmten und abgegränzten Terrains strengstens ver- bothen. Als Weideplätze für Ziegen und Schafe sind die Schutthalden (Rüfen) oder solche Terrains zu verwenden, welche sich zum gedeihlichen 194
	        

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