Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ten Holzes, die Ausgrabung und Abfuhr der Stöcke hat vom 1. Oktober des laufenden, bis Ende Mai des folgenden Jahres zu geschehen; wäh- rend der übrigen Jahreszeit müssen die Waldungen gesperrt und in gehöriger Ruhe gelassen, und darf nur die nach §. 40 zulässige Wald- weide in denselben ausgeübt werden. Nur die im §. 14 aufgeführten ausserordentlichen Ereignisse können eine Ausnahme von dieser Be- stimmung begründen. §• 25. Alles Holz, welches ausser erwiesenen Nothfällen bis Ende Mai aus dem Walde nicht abgeschafft ist, ist in Beschlag zu nehmen, und vom Oberamte meistbietend für Rechnung der Gemeindekassa oder der betreffenden Genossenschaft, und bei Privatwaldungen zum Besten des landschaftlichen Armenfondes zu verkaufen. §• 26. Damit jeder Gemeindeangehörige wisse, welche Preise er für das aus den Gemeindewaldungen erhaltene Gehölze in die Gemeindekassa zu bezahlen habe, hat das Ortsgericht jeder Gemeinde jährlich über Einvernehmung der Gemeinde mit 1. Jänner die Holzpreise festzuset- zen, darüber einen Tarif zu verfassen, und dem Oberamte zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Den Gemeinden bleibt es übrigens an- heimgestellt, den Gemeindebürgern das Holz auch unter den Tariff- preisen zu erfolgen,' doch muss auch diese Preisherabsetzung zu Gun- sten der Gemeindebürger in dem Tariffe ersichtlich und für alle Ge- meindebürger gleich seyn. Aus Genossenschafts- und Privatwäldern haben die Genossen und Eigenthümer das Holz ohne Entgelt zu beziehen. §• 27. Der Verkauf des von einer Gemeinde oder Genossenschaft über den eigenen Bedarf erübrigenden, zur Abholzung angewiesenen Gehölzes hat im Licitationswege unter Einflussnahme des Oberamtes für Rech- nung der Gemeinde- oder Genossenschaftskassa zu geschehen, wobei zum Ausrufe die für Unsere Waldungen in jeder Landschaft jährlich festgesetzten Preise anzunehmen sind. §• 28. In das Ausland dürfen Holz und Holzkohlen nur nach erwirkter oberämtlicher Bewilligung veräussert und verführt werden. Für Erthei- lung dieser Bewilligung ist zum landschaftlichen Schulfonde für jede Fuhr, wenn diese nicht mehr als eine halbe Klafter beträgt, ein Betrag von 30 Kreuzer, sonst aber von Einem Gulden, und für einen Sack Kohlen 4 kr. R. W. zu entrichten. 192
	        

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