§. 11. Lehm und Thongruben, Steinbrüche aller Art, Kohlenmeiler, Kalk- öfen, dann Pech- und Pottaschsiedereien dürfen in den Wäldern und den zum Walde gezogenen Gründen nur nach vom Oberamte über vorausgegangene Prüfung der Zulässigkeit erwirkter Bewilligung er- richtet werden. III. Abschnitt. Von der Ausmittlung und Behandlung der Holzschläge und Benützung der Waldprodukte. §. 12. Die dem Wälderstande angemessene jährliche Ausmittlung der Grös- se und Richtung der Holzschläge, welche verbunden mit einer zweck- mässigen Behandlung nicht nur das entsprechende Gedeihen der natür- lichen Verjüngung der Wälder gewährt, sondern, auch deren nach- haltigen Ertrag sichert, zugleich aber besondere Sachkenntnisse erfor- dert, wird dem Waldamte hiemit zur Pflicht gemacht, welches auch zu diesem Behufe die Gemeinde- und Genossenschafts-, sowie die einzel- nen Personen gehörigen bedeutenderen Waldungen geometrisch aufzu- nehmen und zu vermessen hat. §• 13. Bei Ausmittlung und Anweisung des jährlich zu schlagenden Holzes hat das Waldamt seinerseits den erhobenen Bedarf der Bezugsberech- tigten an Bau- und Brennholz, und andererseits den nachaltigen Ertrag der Waldungen in gleiche Berücksichtigung zu ziehen, und in dem Falle, wenn die mit Rücksicht auf den nachhaltigen Ertrag zum Schla- gen angewiesene Holzquantität das erhobene Gesammtbedürfniss nicht decken sollte, hat jeder Bezugsberechtigte sich mit einem verhältniss- mässig geringeren Quantum zufrieden zu stellen. §• 14. Den nachhaltigen Ertrag übersteigende Holzaufnutzungen dürfen nur in ausserordentlichen Fällen, als wegen Feuerschäden Wuhrbauten, Windbrüchen, Dürrlingen u s. w. statt finden, und derartige Verhol- zungen müssen in den nächstfolgenden Jahren durch beschränktere Holzung auszugleichen gestrebt werden. §• 15. In allen Gemeinde-, Genossenschafts- oder Privatwaldungen darf in Zukunft nur jenes und so viel Holz geschlagen werden, welches nach vorausgegangener Erhebung von dem Waldamte nach den Bestimmun- 189