Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

reiner mittelst Steinen, Leberhaufen, oder aufzuwerfenden Gräben ge- hörig zu begränzen, und über die geschehene Begränzung ist ein von allen Betheiligten zu unterschreibendes Gränzinstrument aufzunehmen und doppelt auszufertigen, wovon eines beim Oberamte, das andere in der Gemeindelade aufzubewahren ist. Auch die den Genossenschaften oder einzelnen Bürgern gehörigen bedeutenderen Waldstrecken sind vom Waldamte mit Zuziehung der Eigenthümer und Anreiner gehörig zu begränzen. §• 7. Bei Vornahme dieser Begränzung ist die künftig als Waldbestand zu benützende Bodenfläche von jener, die zum Weidegang bestimmt zu bleiben hat, durch das Waldamt genau auszuscheiden, und erstere, wo es sich als nothwendig darstellt, durch Einzäunung vor dem Eindringen des Viehes zu verwahren, und als Waldkörper zu behandeln. Die vor- handenen Reuten sind nach Möglichkeit allmählich zur Waldarrondi- rung einzuziehen, und in künstliche Kultur zu nehmen, was auch mit den Waldblössen nach Thunlichkeit zu geschehen hat. §. 8. Von allen bereits bestehenden und als Waldkörper eingegränzten, oder durch Cultivirung zuwachsenden Waldungen darf kein Theil ohne Bewilligung Unserer Hofkanzlei ausgerodet oder durch Anlegen soge- nannter Reuten umgestaltet werden. Zur Beholzung der Alpen und zum Abhauen oder Ausgraben der Obstbäume auf der Allgemein muss vorläufig die Bewilligung durch das Waldamt bei dem Oberamte eingeholt werden. §• 9. Die bereits bestehenden Holzausfuhrwege, dann die Holzrutschen oder Holzriessen, durch welche dem Walde tragbarer Boden entzogen wird, sind auf das nothwendigste Bedürfnis zu beschränken, und neue dürfen nur mit Vorwissen des Waldamtes angelegt werden. §• 10. Da die unvorsichtige Holzung und die Ausgrabung der Stöcke an steilen Bergabhängen sehr nachtheilig und zerstörend auf den Wälder- stand wirkt, indem dadurch Erdabrutschungen, Schneelawinen und Schutthalden (Rüfen) entstehen; so wird in solchen Theilen jede Stock- ausgrabung hiemit verbothen, und die Benützung des stehenden Holzes nur dortorts bewilligt, wo nach Ansicht des Oberamtes bei sorgfältiger Behandlung keine Gefahr zu befürchten steht. 188
	        

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