Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Quellen: LRA alte Rechnungsbücher (Preise für Wild 1780-1839; Rind- fleischpreise 1838-1888). LRA L 2-14; LB Fritz (1784); LRA NR 58/2: «Liechtensteiner Landeszeitung», Jg. 2. u. 3 (1864 u. 1865). LRA 1917/Nr. 4254 SF Gehaltsregulierung. Werkowitsch, Vorarlberg, S. 86 f. Anhang Nr. 64 «Von Gottes Gnaden Wir Alois Joseph, souveräner Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein und Nikolsburg, Herzog von Trop- pau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Hannoveranischen Guelphen-Ordens u. u. u. Die in Unserem souveränen Fürstenthume bestehenden, den Gemein- den, besonderen Genossenschaften oder einzelnen Bürgern gehörigen Waldungen sind im Laufe der Zeit durch Ausserachtlassung aller Cul- livirung, durch Einhütung einer unverhältnismässig grossen Anzahl Viehes und insbesondere der dem jungen Nachwüchse höchst schäd- lichen Ziegen und Schafe, so wie durch stattgefundene Überholzungen der Art im Ertrage herabgekommen, dass das Bedürfnis des Landes an Bau- und Brennholz kaum mehr nachhaltig gesichert erscheint. In Erwägung, dass zum allgemeinen Wohle diesem Übelstande thätigst entgegen gewirkt und durch geregelte Behandlung der Waldungen de- ren Wiederverjüngung zu erzielen, so wie durch umsichtige und spar- same Benützung der schon herangewachsenen Gehölze die Nachkom- menschaft vor Holzmangel zu sichern gestrebt werden muss: haben Wir aus landesväterlicher Fürsorge vorliegende den allseitig erwogenen Landesverhältnissen angemessene Waldordnung zu erlassen beschlos- sen, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung in Gesetzeskraft zu tre- ten hat, und durch welche die Waldordnung vom 2. Sept. 1732 und alle bisherigen ihr widerstreitenden Gemeindesatzungen, Übungen und Ge- wohnheiten hiemit ausdrücklich aufgehoben und abgeschafft werden. I. Abschnitt. Von der öffentlichen Aufsicht über die Waldungen. §• 1. Die Oberaufsicht über alle in Unserem Fürstenthume gelegenen, den Gemeinden, besonderen Genossenschaften oder einzelnen Bürgern ge- hörigen Waldungen und deren Behandlung nach den Vorschriften die- ser Waldordnung steht dem Oberamte zu. §• 2. Das fürstliche Waldamt ist zur unmittelbaren Leitung der forstmässi- 186
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.