Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

waren entsprechend beschnitten.134 Hier sind wir auf den zweiten Aspekt der Ausländerpolitik, auf die Einbürgerungspolitik gestossen. Wie schon bei der Behandlung der Freizügigkeit im Landesinnern ge- sagt wurde, war es sehr schwierig, in einer liechtensteinischen Gemein- de als Bürger aufgenommen zu werden.135 Schon im 18. Jahrhundert verlangten die Gemeinden zwischen 2 — 300 und mehr Gulden Ein- kaufgeld.136 Rentmeister Fritz beschreibt den Einkauf in das Gemeinde- bürgerrecht der Orte Vaduz und Schaan, die damals noch gemeinsamen Allgemeinbesitz hatten, folgendermassen: «Will ein Fremder als Ge- meindsmann zu Schaan oder Vaduz angenommen werden, so muss er zunächst den Richtern, Geschworenen und übrigen Gemeindsvorstehern beider Orte ein Traktament oder genug zu essen und zu trinken geben; dann jedem Gemeindsmann zu Schaan und Vaduz wieder ein Quart Wein und um 4 Kreuzer Brot, den halberwachsenen Knaben beider Orte jedem 1 Mass Wein und 2 Kreuzer Brot und den ganz erwachsenen Knaben genug, so dass die letzten beiden Einkäufer und zwar ein jeder insbesondere, nebst Käss und Brod denen erwachsenen Knaben zu Liechtenstein (= Vaduz !) hat müssen vierzig Viertel Wein geben; und zu allem diesem muss der Einkäufer annoch 350 Gulden baar Geld Einkauf-Geld bezahlen.«137 — Die Behörden hatten lange versucht, das Gleichheitsprinzip durchzusetzen, demgemäss gleiche Lasten gleiche Genussrechte bedingen und die Erhebung eines so hohen Einkaufsgel- des nicht statthaft gewesen wäre. Der Wille der alteingesessenen Ge-- meindsgenossen war aber stärker und der Schacher mit dem Gemeinde- bürgerrecht blieb bestehen.138 Solange der Gemeinbesitz noch gemein- schaftlich genutzt wurde, war die Erhebung einer Einkaufstaxe eher noch zu rechtfertigen. Nachdem aber grosse Teile der Gemeinheiten zuerst zur Nutzung, später aber gar als Eigentum an die Alteingesesse- 134 Als Hintersasse hatte er ursprünglich keinen Anspruch auf den Gemeinde- nutzen. Wenn ihm ein Anteil gestattet wurde, dann nur gegen jährlichen Zins. Erst durch die Gemeindegesetze von 1842 und 1864 wurden auch dem Hintersassen bestimmte Gemeinderechte zugesprochen. Schon seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts berichten die Akten von dauernden Streitigkeiten zwischen Gemeindebürgern und Hintersassen wegen der Nutzungsrechte an den Gemeinheiten. 135 Vgl. oben, S. 50 - 53. 136 LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/1. Akten betr. Einkauf in das Gemeindebürger- recht. 137 LB Fritz. 138 Gemäss einer Zusammenstellung verlangten 1843 die Gemeinden von einem Ausländer für den Einkauf ins' Gemeindebürgerrecht: Balzers 2 030 fl; Triesen 650 fl; Triesenberg 200 fl; Vaduz 180 fl; Schaan 930 fl; Planken 110 fl; Eschen 250 fl; Mauren 106 fl; Gamprin 209 fl; Schellen- berg 70 fl; Ruggell 60 fl. Bei Ruggell wird vermerkt: «ist die billigste Taxe, weil diese Gemeinde aufgeteilt hat, auch sonst die ordentlichste ist.» (HKW 1843/ad Nr. 10080). 65
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.