Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Zahlung umsichtig zu ermitteln, und es muss das über den Sprunggeld- Aussatz entfallende Mehr aus der Gemeindekassa bestritten, und dem Miether erfolgt werden. IV. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen, Prämienvertheilung und Märkte. §. 31. Um die höchst wohltätige Absicht Sr. Durchlaucht in Emporbrin- gung des Landeswohlstandes nicht theilweise wieder zu vereiteln, so haben die Commissionsglieder ohne Unterschied, vom Landvogte ab- wärts, ihre Verrichtungen und Gänge unentgeldlich zu besorgen. Da von ihnen ohnedies ein uneigennütziges für das Gemeinbeste reges Benehmen erwartet werden darf, so werden sie sich auch kleine Opfer gerne gefallen lassen. Nur die Reisekosten und Nebenauslagen bei Ankauf der Hengste und Stiere werden unter die Gemeinden vertheilt, und zwar rücksicht- lich der Stiere nach der Zahl derselben, welche sie erhalten. §• 32. Jedes gewählte Commissionsglied muss sich wenigstens zwei Dienst- jahre gefallen lassen, wenn nicht ganz besondere Entschuldigungs- gründe vorhanden sind, die der Landvogt zu prüfen, und nach Um- ständen zu würdigen hat. Schon aufhabende Gemeindedienste ent- schuldigen in der Regel eben so wenig, als ein Mitglied sich als solches von Gemeindebedienstuhgen entschlagen kann. Zu Commissionsgliedern kann jeder Taugliche, ohne Rücksicht auf Bürgerrechte gewählt werden. §. 33. Um sorgsame und fleissige Viehzüchter für ihre Bemühungen einer- seits zu belohnen, andererseits minderfleissige anzueifern, und dem Ganzen mehr Aufschwung und Gedeihen zu verschaffen, werden aus ganz besonderer höchster Gnade ansehnliche Prämien aus den landes- herrlichen Renten ausgetheilt werden, auf welche aber nur jene inlän- dischen Viehzüchter Anspruch haben, welche nachweisen können, dass ihre Zucht von einem aufgestellten öffentlichen Beschäler oder Farren abstamme. §• 34. Damit der Erweis thunlich werde, hat jeder Viehzüchter, der auf ein Prämium Anspruch machen will, den neuen Zuwachs seiner Zucht der Commission anzuzeigen, welche sich von der Farbe, Geschlecht u., Überzeugung zu verschaffen und darüber unter des Eigenthümers Na- 157
	        

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