Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 21. Das Sprunggeld wird zur Refundirung des Ankaufskapitals be- stimmt, wenn kein Miether sich gefunden hätte, und muss also förm- lich Rechnung darüber geführt werden; eine gleiche Bestimmung er- hält das allenfällige Miethgeld. §. 22. Ein Pferdezüchter, der als schlechter, unsorgsamer Pferdehalter von der Commission erkannt wird, kann, wenn er sich nicht bessert, von der Wohlthat der Teilnahme an der Beschälanstalt ausgeschlossen werden. III. Abschnitt Von der Veredlung des Rindviehes. §• 23. Zur Veredlung des Horn-, resp. Rindviehes, sollen für jede Ge- meinde die erforderliche Anzahl Stiere angekauft werden, und zwar für die Gemeinde Balzers zwei; Triesen zwei; Triesenberg drei; Vaduz zwei; und für jede der übrigen Gemeinden Einer; im Ganzen also \ 7 Stücke. §. 24. Bei dem Ankaufe und der Auswahl der Stiere ist ausser ihrer voll- kommenen Tauglichkeit auch auf die Farbe nach dem Wunsche der Gemeinden thunlichst Rücksicht zu nehmen. Das Alter der Stiere soll nicht unter 18 Monaten und nicht über zwei Jahre und 3 Monate sein. §. 25. Die angekauften Stiere sind alsbald in die Gemeinden zu verstellen, und es ist sich in der betreffenden Gemeinde mit einem hinlänglich vertrauten, sorgsamen, wohlhabenden Viehzüchter abzufinden, wel- chem der einzelne Stier, oder in Gemeinden, welchen zusammen meh- rere Stiere zugewiesen sind, alle Farren in Miethe derartig auf einige Jahre zu übergeben sind, dass er entweder die Unterhaltskosten be- streite, und eine billige auszumittelnde Miethe entrichte, wogegen er das bemessene Sprunggeld zu beziehen hat, oder dass er die Sprung- gelder verrechne und abführe, und dagegen die Unterhaltskosten im Accordwege um ein Billiges übernimmt, wobei es sich von selbst ver- steht, dass diese Kosten von der betreffenden Gemeinde zu tragen sind. In beiden Fällen sind mit dem Miether Verträge anzustossen und diese der Approbation zu unterlegen. In jeder Gemeinde ist eine Commission unter dem Vorsitze des Lan- desthierarztes, aus vier Mitgliedern bestehend, zu ernennen, nämlich zwei durch die Gemeindeglieder, einem aus der Mitte des Gemeinde- 155
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.