Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Schnittes angekauft werden. Diese Beschäler dürfen aber nicht unter drei, und nicht über zehn Jahre alt, und ihre Farbe nur eine Schattirung der Braunen oder Rapp ohne alles Weiss sein. §• 8. Wenn mit gehöriger Sicherheit thunlich, so ist die Beschälung nicht in eigener Regie zu halten, sondern es sind die Beschäler zusammen oder einzeln an sorgsame geeignete, hinlänglich begüterte oder sonst vermögende Viehzüchter vorläufig auf 2 oder 3 Jahre in Miethe zu übergeben. Der Miethende zahlt einen billig auszumittelnden Betrag, und trägt nebstbei alle Unterhaltungskosten, wogegen er das festge- setzte Sprunggeld, das von den betreffenden Stutten-Inhabern zu ent- richten ist, zu beziehen haben wird. Bei der Auswahl des Miethers ist wohl Bedacht zu sein, dass er in jeder Rücksicht entspreche, doch darf in den Ortschaften Vaduz und Nendeln, da sie gemäss §. 38 zu Vieh- Marktplätzen bestimmt sind, die Beschälstation nicht eingerichtet wer- den. §• 9. In so lange nur 2 Hengste aufgestellt sein werden, bleiben sie bei Einem Miether, und da es wünschenswerth ist, dass selber ein begüter- tier Mann sei, so ist von ihm nicht zu fordern, dass er während der Beschälzeit die Pferde an einem anderen, als in seinem eigenen Wohn- orte aufstelle, und da die Entfernungen der verschiedenen Dörfer des Fürstenthums nicht so bedeutend sind, dass das Vorführen der Stutten auch dem entfernteren Einwohner zu beschwert fiele, so kann der Miether in was immer für einem Orte des Fürstenthums ansässig sein, wenn er nur die erforderlichen Eigenschaften besitzt; denn es bleibt Grundsatz, dass die zwei Hengste nur in einem Orte aufgestellt wer- den, es mag sie nun ein Miether übernehmen, oder in dessen Ermange- lung für sie ein Wärter gegen Entgeld aufgenommen werden. Der Miether ist übrigens an alle Bestimmungen dieser Verordnung so gebunden, als würde der Beschälhof in eigener Regie gehalten, wo- gegen den Pferdebesitzern ihrer Seits gegen ihn gleiche Verbindlich- keiten obliegen, als stünde der Bschälhof unter eigener Verwaltung. Um sich in dieser Verordnung nicht in Einzelheiten einlassen zu müs- sen, ist mit dem Miether ein förmlicher Vertrag abzuschliessen und dieser der Approbation vorzulegen. §• 10. Würde sich kein Miether unter den in den §§. 8 und 9 angeführten Bestimmungen finden, so ist vor allem eine taugliche Stallung mit Platz und Wieswachs bei Eschen oder Bendern zu pachten, und für Beischaf- fung der erforderlichen Geräthschaften, des Futters und der Streu in entsprechender Quantität und Qualität zu sorgen, und es muss ein ver- 152
	        

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