Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

lichster Umsicht fürzugehen, und nur solche Thiere zu kaufen, die alle jene Vorzüge in sich vereinigen, von welchen die vorhandene Vered- lung der heimischen Viehgattung mit Zuversicht erwartet werden darf. Da besonders bei Ankauf der Beschäler eigene Kenntnisse erforderlich sind, so hat derselbe durch den Landesthierarzt und zwei verständige von den Gemeinden zu wählende Kommissionsmitglieder zu geschehen. Da es ohne Herbeiführung mannigfacher Klagen kaum ausführbar ist, für jede einzelne Gemeinde auch eine eigene Commission zum An- kaufe des Zuchtstieres oder der Zuchtstiere zu beordern, andererseits aber auch nicht möglich erscheint, 17 gleich gute Sprungtiere zu er- halten, so wird rücksichtlich des Ankaufes derselben folgendes Ver- fahren bestimmt: Die Ortsvorsteher der oberen und jene der unteren Landschaft ha- ben getrennt unter Vorsitz des Landvogtes und Beisitz des Landesthier- arztes zusammen zu treten. In dieser Versammlung wird ein Ortsvor- steher, dann ein erfahrener Landwirth gewählt, welche vereint mit dem Landesthierarzt die Ankaufskommission für jeden der beiden Landes- theile zu bilden haben, auch wird hiebei für selbe zugleich die Instruk- tion zum Ankaufe zu berathen und zu ertheilen sein. Hierdurch wird das Bedürfnis oder der Geschmack des einen wie des anderen Landes- theiles seinen Ausdruck finden, und der Ankauf geschieht sonach ge- trennt für den einen wie für den anderen Landestheil. Die für die Ge- sammtheit der Gemeinden eines Landestheiles angekauften Stücke wer- den sohin unter die einzelnen Gemeinden verloset, doch so, dass die geringeren Stücke den Gegenstand einer zweiten Verlosung bilden für jene Gemeinden, welche einen zweiten, oder wie Triesenberg einen dritten Stier erhalten. Die geschlossenen Ankäufe unterliegen der nachträglich einzuho- lenden Approbation des Landvogtes. §• 6. Der Ankauf der Beschäler sowohl als der Zuchtstiere hat zu geeig- neter Zeit noch im Laufe dieses Herbstes zu geschehen, damit die Ver- edlung der Viehgattungen schon im kommenden Jahre beginne. II. Abschnitt. Von der Veredlung der Pferde. §• 7. Da zur Belegung der im Fürstenthume vorhandenen tauglichen Zuchtstuten zwei vollkommen geeignete Beschäler hinlänglich sind, so sollen deren zwei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Ab- 151
	        

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