Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

geln, zu treffen, welche diesem verheerenden Übel wo möglich Schran- ken setzen, was nach den bisher gemachten Wahrnehmungen lediglich durch geeignete Auswahl von Saamenkartoffeln, ihrer sorgfältigen Auf- bewahrung durch die Winterperiode und endlich durch Widmung eines geeigneten und gehörig vorbereiteten Ackers erzielt werden kann. Dem zu Folge wird angeordnet: 1) Dass zum Anbau jedesmal gleich nach der Fechsung nur ganz ge- sunde und reife Knollen von mittelmässiger Grösse sorgfältig ausge- wählt, und entweder am Felde, in der Scheuer, oder sonst an einem luftigen Orte vorerst abgetrocknet werden. 2) Sind die Saamenkartoffeln, um ihrer Fäulnis zu begegnen, und ihre Keimfähigkeit vollkommen zu bewahren, in trockenen, kühlen, luf- tigen, frostfreien Behältnissen, und wo solche mangeln, lieber im Freien als in tiefen, nassen und dumpfen Kellern über den Winter aufzubewahren und von Zeit zu Zeit zu überklauben. 3) Zu deren Anbau ist nur guter, lockerer, oder aber ein leichter sandi- ger im Vorherbste abgedüngter oder ganz ungedüngter Boden zu wählen. 4) Dürfen die Saamenknollen nicht zerschnitten und auch nicht zu dicht gelegt werden, dagegen müssen aber solche bei ihrem Aufge- hen bei Zeiten übereggt, beackert und vom Unkraute gereinigt, und so oft sich nach einem Regengusse eine Kruste bildet, muss diese zur Bewirkung der nöthigen Erdausdünstung mittelst einer Egge oder Handhaue beseitigt werden. 5) Da die Erdäpfel in der Regel auf den fürstlichen Herrschaften nur ohnehin zur Surogirung des Viehfutters gebaut werden, so ist ihr Anbau wenigstens für die Dauer der sich äussernden verderblichen Krankheit gegen Ausdehnung des Runkelrübenbaues zu beschrän- ken, und endlich 6) haben einerseits jene Ämter, wo sich die Kartoffelfäule bisher nicht äusserte für die Erzeugung eines eigenen unverdorbenen Saamens aus den Saamen-Äpfeln succesive zu sorgen, und ist andererseits, so nothwendig, für die anderweitige Beischaffung eines guten Saamens bei Zeiten einzuschreiten. Wien, den 7. Oktober 1846. Ad Mandatum. Joseph Freiherr von Buschmann, hochfürstlich Liechtenstein'scher dirigirender Hofrath.« (LRA NS 1846) 140
	        

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