Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 1. Wie bereits durch das Grundbuchspatent vom 1. Jänner 1809 angeord- net ist, darf von den zu einer bürgerlichen Besitzung als untrennbar zugetheilten Grundstücken, wie sie das Grundbuch ausweiset, weder ein Theil abgetrennt, noch die bestiftete Besitzung selbst zertheilt wer- den. §• 2. Jede bestiftete bürgerliche Realität, darf in der Regel nur von einem Eigenthümer besessen und benützt werden. Nur den Ehegatten gestat- ten Wir ausnahmsweise eine solche Realität, als gemeinschaftliches ungetheiltes Miteigenthum zu besitzen, und zu benützen. §• 3. Jede bestiftete bürgerliche Realität kann daher nur Einem Kinde ver- kauft, abgetreten, oder letztwillig vermacht werden, und hat im Falle der gesetzlichen Erbfolge dem ältesten Sohne wenn er zur Besorgung der Wirthschaft tauglich ist, sonst aber dem, nach dem Alter ihm nächsten und im Abgang eines Sohnes der ältesten Tochter zuzufallen. §• 4. Im Falle des Ablebens eines im Miteigenthum bestellt gewesenen Ehe- gatten, steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, auch den er- ledigten Theil sohin die ganze bestiftete Realität an sich zu lösen. Will oder kann von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht werden, so ist der überlebende Ehegatte, sein Miteigenthumsrecht den Erben des verstor- benen Ehegatten nach den Bestimmungen des §. 6. zu überlassen ver- pflichtet. §• 5. Die Anordnung des §. 4. hat auch in dem Falle Platz zu greifen, wenn aus zwei oder mehreren gemeinschaftlichen Miteigenthümern einer bestifteten Realität einer oder der andere mit Tod abgeben sollte. §• 6. Wer eine bestiftete bürgerliche Besitzung oder einen ideellen Miteigen- thums Anteil derselben auf die in den §§ 3, 4 und 5 bemerkte Art an sich bringt, ist schuldig, die Erben oder Miterben nach dem wahren Werthe des Gutes, wie selber entweder durch gütliches Einverständnis oder eine ordentliche gerichtsmässige Schätzung bestimmt wird; zu befriedigen. §• 7. Eine entgeltliche, oder unentgeltliche aus was immer für einem Rechts- titel entspringende Veräusserung unter Lebenden einer im ungetheilten 138
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.