Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

II. Abschnitt. Von der Aufhebung und Ablösung des auf Gemeindegründen ausgeübten Tratt- oder Atzungsrechtes. §. 18. Alle bisher bereits aufgetheilten und einzelnen Gemeindebürgern in das vollständige Eigenthum oder zur Nutzniessung überlassene Ge- meindegründe sind als Privatgründe anzusehen, und sohin bezüglich des darauf allenfalls haftenden Trattes nach den im 1. Abschnitte ent- haltenen Vorschriften zu behandeln. Blosse Nutzniesser von aufgetheil- ten Gemeindegründen sind nur fünfperzentigen Interessen des ermittel- ten Atzungsablösungskapitals, nicht aber das Kapital selbst in die Ge- meindekasse zu entrichten verpflichtet, wenn nicht im gütlichen Wege eine billigere Entscheidung von der Gemeinde ausgemittelt wird. §. 19. In Zukunft dürfen Gemeindegründe nur frei von jedem Tratte unter die Gemeindebürger aufgetheilt werden. Steht auf solchen aufzuthei- lenden Gemeindegründen bloss der Gemeinde allein das Trattrecht zu, so ist für dessen Aufhebung keine besondere Entschädigung zu leisten, findet aber bei solchen aufzutheilenden Gründen eine Konkurrenz der Atzungsberechtigten statt, so ist vor Auftheilung der Atzungsberechtig- ten nach den Bestimmungen des §. 10 von der Gemeinde zu entschädi- gen, wobei der Viehstand beim Schlüsse des vorhergegangenen Jahres zum Maßstabe anzunehmen ist. §. 20. Zur Beförderung des Nationalwohlstandes und zur Vermehrung der Gemeindeeinkünfte sind die kulturfähigen, zur Erhaltung des Vieh- standes bei Einführung von Stallfütterung nicht unentbehrlichen Ge- meindegründe allmählich von der Atzung auszuscheiden, und für Rech- nung der Gemeindekasse zur Benützung als Wies- oder Ackerland meistbiethend zu verpachten. Diese Verfügungen hat im Falle, wenn die Gemeinde auf Grund eines nach Vorschrift des §. 66 des Gemeinde- gesetzes ddo. 1. August 1842 gültig gefassten Gemeindebeschlusses da- rum anlangt, das Oberamt ohne höhere Anfrage zu treffen; im Falle aber, als nur einige Gemeindebürger darum einschreiten sollten, ist die Angelegenheit vom Oberamte, wenn es gegen die Meinung der Ge- meinde das Einschreiten billiget, Uns durch Unsere Hofkanzlei einbe- gleitet zur höchsten Entscheidung zu unterbreiten. §• 21. Schlüsslich hat die Erörterung und Ausmittlung: ob die durch die Aufhebung der Atzung gewinnenden Zehentberechtigten den Zehent- 133
	        

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