Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 13. Ist der zum Bezüge der Entschädigung für die aufgehobene Atzung Berechtigte eine Gemeinde oder eine Pfrund, so ist die Ablösungs- summe entweder über Einvernahme des Schuldners gegen Verzinsung stehen zu lassen, oder bei der Rückzahlung mit pupillarmässiger Sicher- heit für die Gemeinde oder die Pfrund abzulegen, und die jährlichen Interessen sind im ersteren Falle zu Gemeindeauslagen zu verwenden, im letzteren aber von dem Benefiziaten als stabiles Pfrundeinkommen zu beziehen. §• 14. Von den Pächtern eines mit der Atzung beschwerten Gutes kann bei Ablösung des Trattrechtes nebst dem bisherigen Pachtschillinge der Ersatz der Interessen, welche für die aufgehobene Atzung vom Eigen- thümer des verpachteten Gutes bezahlt werden müssen, gefordert wer- den, so wie umgekehrt jene Pächter, welche das ihnen aus dem Pacht- vertrage zustehende Trattrecht auf fremde Privatgründe durch dessen Aufhebung verlieren, jener Betrag, welchen der Pachtgeber für die auf den fraglichen Gründen aufgehobene Atzung zu beziehen hat, von dem jährlichen Pachtschilling in Anschlag zu bringen berechtigt sind. §• 15. Da das Privateigenthum des Landesfürsten dem übrigen Privat- eigenthume der fürstlichen Unterthanen gleichgestellt ist (§. 289 b. G. B), so haben auch die gesetzlichen Bestimmungen über Aufhebung und Ab- lösung des Trattrechtes auf dasselbe ausnahmslos angewendet zu werden. §• 16. Gegen alle in Angelegenheit der Aufhebung und Ablösung des Tratt- rechtes erfliessenden oberämtlichen Erledigungen und Entscheidungen findet der Rekurs an Unser Hofkanzlei und falls letztere die oberämt- liche Entscheidung nicht bestätiget, ein weiterer Rekurs an Uns Statt; die Rekurse müssen aber binnen 14 Tagen von Zustellung der rekurir- ten Erledigung beim Oberamte zur weiteren Einbegleitung überreicht werden, widrigens sie als verspätet bedachtlos zurückzuweisen sind. §• 17. Allen Verhandlungen, Erledigungen, Grundbuchshandlungen und Rekursen, welche die Aufhebung und Ablösung des Trattrechtes betref- fen, wird die Tax- und Stempelfreiheit zugestanden; die bei den Erhe- bungen und Schätzungen auflaufenden allenfälligen Vermessungsko- sten, Fuhrlöhne und Tagelder haben die Eigenthümer der trattpflich- tigen Gründe ganz zu tragen, dürfen aber die Hälfte dieser Kosten bei Bezahlung des Ablösungskapitals den Atzungsberechtigten in abschlags- weise Aufrechnung bringen. 132
	        

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