Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 7. Allembevor ist mit Zuziehung des Eigenthümers des atzungspflich- •tigen Gutes und der Atzungsberechtigten der Umfang und die Gattung des bisher ausgeübten Atzungsrechtes zu erheben. Sollte sich darüber ein Streit ergeben, so ist der erwiesene letzte Besitzstand zu schützen, der Gegner aber mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg zu verwei- sen, den er binnen 14 Tagen vom Erhalte der oberämtlichen Erledigung um so gewisser zu betreten hat, widrigens ihm das ewige Stillschwei- gen auferlegt sein soll. Diese Rechtsfolge ist in der oberämtlichen Er- ledigung auszudrücken. §• 8. Ungesäumt nach dieser Vorerhebung hat das Oberamt durch drei unparteiische und zu beeidende Schätzleute, welche das Oberamt über von den Partheien bei der nach §. 7 stattfindenden Erhebung zu ma- chenden Vorschlag zu ernennen hat, a) den Werth, welcher die mit dem Trattrechte belasteten Privat- gründe von gleicher Lage, Güte und Beschaffenheit mit Rück- sicht auf die bisher bestandenen Kaufpreise und die darauf ge- haftete grössere oder geringere Last der Atzung haben, und ferner b) jenen Wert erheben zu lassen, welchen eben diese Gründe, als von der bisherigen Atzungslast befreit, mit Rücksicht auf die Kaufpreise anderer schon bereits atzungsfreien Gründe von ähn- licher Lage, Güte und Beschaffenheit haben werden. c) Der sofort entfallene Mehrwert der letzteren gegen die erstere Schätzung ist als der Preis anzusehen, um welchen das fragliche Grundstück durch Aufhebung der Trattlast an Werth gewinnt, und dieser Betrag ist sohin von dem Eigenthümer des von der Atzung entlasteten Grundstückes dem oder den Atzungsberech- tigten als Entschädigung für den Eni gang der bisher genossenen Atzung zu berichtigen. §• 9. Die der Art ziffermässig ausgemittelte Entschädigungssumme ist beiden Theilen sogleich mit dem Beifügen bekannt zu geben, dass es ihnen frei stehe, das Schätzungselaborat beim Oberamte einzusehen, und gegründete Einwendungen dagegen binnen 8 Tagen mündlich oder schriftlich einzubringen, worüber mit Zuziehung aller Interessenten summarisch zu verhandeln und zu erkennen ist. Auf ungegründete oder verspätete Einwendungen ist kein Bedacht zu nehmen. §• 10. Die nach den bisherigen Bestimmungen vom Oberamte rechtskräftig 130
	        

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