In Erwägung, dass das in Unserem Fürstenthum allhergebrachte und bis- her sowohl auf Gemeinde, als auch auf Privatgründen ausgeübte Tratt- recht oder die sogenannte Atzung, mit den Grundsätzen einer rationel- len Bodenkultur unverträglich, und dem Privat-, sowie dem allgemei- nen Wohlstande höchst nachtheilig ist, indem es den Besitzer des mit der Atzung belasteten Gutes in der freien und einträglichsten Benüt- zung seines Eigenthumes und die Beurbarung der als Weide benützten kulturfähigen bedeutenden Gemeinheiten hindert, welche letztere bei theilweisem Anbau von Futterkräutern und Einführung der Stallfütte- rung nebst anderen werthvollen Produkten reichlichere Nahrung für den Viehstand liefern werden, als die darauf ausgeübte Atzung ge- währte, haben Wir aus landesväterlicher Fürsorge für das Wohl Unse- rer Unterthanen und aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit die Aufhebung und Ablösung des Trattrechtes oder der sogenannten At- zung beschlossen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ge- schehen hat. I. Abschnitt. Von der Aufhebung und Ablösung des au} 'Privatgründen ausgeübten Tratt- oder Atzimgsrechtes. §• 1. Das von einzelnen Personen oder ganzen Gemeinden bisher auf privateigenthümlichen Gründen ausgeübte Tratt- oder Atzungsrecht wird im ganzen Fürstenthume vom 1. Jänner 1844 an gegen dem auf- gehoben und abgeschafft, dass die Tratt- oder Atzungsberechtigten von den Besitzern der dem Tratte oder der Atzung unterlegenen Gründe angemessen zu entschädigen sind. §• 2. Vom gedachten Zeitpunkte an ist daher kein Privater mehr ver- pflichtet, die Auftreibung fremden Viehes auf seinen eigenthümlich besitzenden oder im Nutzgenusse habenden Grund und Boden zu dul- den, er ist vielmehr an dem auf seinem Grunde und Boden antreffen- den fremden Viehe das Recht der Privatpfändung nach Massgabe §. 1321 des b G. B. auszuüben und volle Schadloshaltung zu fordern berechtiget. §• 3. Jeder Eigenthümer, er mag ein fürstlicher oder auswärtiger Unter- than sein, kann seinen Grund und Boden, derselbe mag in der Flur- markung seines Wohnortes oder in einer auswärtigen Ortsflur gelegen sein, beliebig und ohne Rücksicht auf früher darauf gelastete Atzungs- rechte benützen und bewirthschaften, sohin ein einmädiges Gut in eine 128