Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Art. 4. Jene Zugeständnisse, welche Wir im Interesse der Landes- wohfahrt brachten, bleiben dagegen in voller Geltung, die Wir hier wiederholt und feierlich aussprechen nämlich : 1. Die unentgeltliche Befreiung vom Mühlzwange, der Frohnen so wie dem eigentlichen Noval-Zehente. 2. Die Überantwortung an den Staat als Landeseinkommen : a) Der Weg- und Zollgelder, der Erträgnisse der Jagd und Fischerei, so wie b) jener Giebigkeiten, welche in dem Erlasse vom 26. April 1849, sub a, c, d, e, f und g aufgeführt sind und zwar: der Neugereutzinse, der Bläuelgelder, des Vogelrechtes oder Alpmolken, der Fastnachthennen, des Schäfhabers, der behebten Steuer, so wie der Laudemien, mit alleiniger Ausnahme der bei Veräusserung der Schupflehen stipulirten und auf dem reinen Titel des Privatrechtes fussenden Veränderungsgebühren. Art. 6. Als Grundlage der Zehentablösung dürfen nur die Erträg- nisse vor dem Jahre 1848 angenommen werden; Wir verordnen und erwarten demnach, dass die Zehentpflichtigen bis zur Wirksamkeit des Zehentablösungs-Gesetzes ihren Verpflichtungen getreulich nachkom- men werden, ohne sich rücksichtlich des Neubruchzehntes und dessen unentgeltlicher im Jahre 1848 ausgesprochenen Aufhebung eine will- kührliche, dem Umlaufschreiben desselben Jahres wiederstreitende Ausdehnung zu erlauben. Wien, den 20. Juli 1852. Alois Fürst von und zu Liechtenstein. L. S. Joseph Freiherr von Buschmann.» (LRA NS 1852) Anhang Nr. 44 «Von Gottes Gnaden Wir Alois Joseph souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog von Trop- pau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königl. Hannoveranischen Guelphen-Ordens, u. u. u. 127
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.