Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Kaisers, meines erlauchten Bundesnachbarn, zu thun, und noch ehe mir die diessfälligen Wünsche der Liechtensteiner bekannt sein konnten. Um nun diesen Wünschen, wo es jetzt schon möglich ist, mit jenen landesväterlichen Gesinnungen, welchen ich bisher immer als Leitfa- den meines Verfahrens in Sachen des Fürstenthums gefolgt bin, nach- zukommen, um andererseits über jene Punkte, die noch der Vorberei- tung oder Verhandlung bedürfen, nach Möglichkeit volle Beruhigung zu geben, wird jetzt schon Folgendes bekannt gemacht: 1. Die Ertheilung eines Verfassungsgesetzes nach constitutionellen Grundsätzen ist, als durch meinen Erlass vom 19. März d. J. rechtsverbindlich zugesichert anzusehen. 2. Die freie Wahl der Volksvertreter wird, auf Besitz und Bildung gegründet, statt zu finden haben. 3. Dem sonach zusammengesetzten Landtage wird die Bewilligung aller neu einzuführenden Steuern, die Berathung aller neu zu erlassenden Gesetze zustehen. 4. Das Haupt der fürstlichen Regierung im souverainen Bundes- gebiethe wird von nun an statt der Benennung Landvogt, jene eines Landesverwesers zu führen haben. 5. Dem auf Grund der neuen Verfassung und des neuen Wahlgeset- zes im Fürstenthume in möglichst kurzer Frist einzuberufenden Landtage wird vorgelegt werden : a) Vorerst eine Landtagsordnung, durch welche über den Vorsitz beim Landtage, im Einklänge mit den Wünschen des Landes, bestimmt werden wird. • b) Eine Umarbeitung des bisherigen Gemeindegesetzes, namentlich auch was die freie Wahl der Gemeindevorstände betrifft. c) Der Entwurf eines neuen Triebrechtes mit möglichster Berücksichti- gung der Wünsche des Landes und der in den Verhältnissen und auf bestimmte Rechte gegründeten Übung. d) Die Umarbeitung des Forstgesetzes, damit den Gemeinden und den Privatbesitzern jene Freiheit der Verwaltung eingeräumt werde, welche mit dem öffentlichen Wohle verträglich erscheint. e) Der Entwurf eines neuen Steuergesetzes mit Berücksichtigung der Wünsche des Landes. f) Eine klare Darstellung des öffentlichen Haushaltes im Fürstenthume, bei welcher sich das Volk überzeugen wird, dass es nie an meiner Bereitwilligkeit gefehlt hat, auch ferner nicht daran fehlen soll, den Liechtensteinern zu beweisen, dass, wenn ihnen durch meine Ver- hältnisse auch der Vortheil entgeht, ihren Fürsten für gewöhnlich in ihrer Mitte zu sehen, ich andereseits auch gern in diesen Verhält- nissen die Möglichkeit finde, sie, wo es Noth thut, thatkräftig zu unterstützen. 123
	        

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