Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 82. Bei Benützung des unbeweglichen Eigen- thums der Gemeinde hat als Grundsatz zu gel- ten, dass solche auf jene Art zu geschehen habe wie sie für das gemeinsame Wesen zum si- chersten, grössten und besten Nutzen führt. §. 83. Die diesfällige Beurtheilung steht dem Orts- gerichte nach Massgabe der Gegenstände für sich allein, oder nach Einvernehmung der Ge- meinde zu. Die Genehmhaltung bleibt dem Oberamte und in wichtigen im'Gesetze ange- deuteten Fällen Unserer Hofkanzlei vorbehal- ten, welche darüber in jenen Fällen, wo das allgemeine Beste eine wichtige Massregel im Widerspruche mit dem Gemeindebeschluss nö- thig erscheinen lässt, an Uns zu berichten ha- ben wird. §• 84. Vorzügliche Aufmerksamkeit ist den öden, Öde Gemeinde-Plätze, unbenutzten, mit Gestrüpp verwachsenen und nicht einmal zu Weidegängen geeigneten, so wie den sumpfigen Plätzen zu widmen. Erstere sind, wenn sie keine Kultur zulassen, zu Wei- den für Schafe und Ziegen zu verwenden, die kulturfähigen letzteren aber baldthunlichst einer wirthschaftlichen Benützung zuzuführen.» (LRA NS 1842) 
Inbesondere über Benützung a. des unbeweglichen Gemeindeeigenthums, Anhang Nr. 42 Erlass vom 7. April 1848 «Ich habe aus der am 24. vorigen Monates von einem berathenden Auschusse, der sich in meinem Fürstenthume gebildet hat, und von den Vorstehern und Ausschussmännern sämmtlicher Gemeinden gefertigten, an mich gerichteten Eingabe mit Vergnügen und Beruhigung ersehen, dass die Zusicherungen dankbar aufgenommen worden sind, welche ich durch Erlass vom 19. März d. J. ausgesprochen habe, sobald es mir möglich war, diess im Einklänge mit den Beschlüssen Sr. Majestät des 122
	        

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