Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

c) den zum Besten des Gemeindewesens er- fassenden Aufträgen sich zu unterziehen, und d) Gemeindeämter und alle persönlichen Dienste zu übernehmen, die zur Sicher- heit oder Abwendung einer Gefahr von der Gemeinde nothwendig werden, oder welche mit der Benützung des liegenden Gemeindeeigenthums verbunden sind, z. B. die Erhaltung oder Errichtung der Wege, Zäune, Gräben, Dämme, Ufer usw. kunst- und handwerksmässige Dienste sind Gemeindebürger unentgeltlich zu leisten nicht verpflichtet. VI. Abschnitt Von dem Gemeinde eigenthume und der Ver- waltung desselben. §• 75. Das Gemeindeeigenthum ist ein unter öf- Begriff, fentlicher Aufsicht stehendes Miteigenthum der Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen, welchen ein Recht auf den Genuss desselben nach Massgabe ihrer Verhältnisse zur Gemeinde gebührt, mit denen nach diesem Gesetze dieser Genuss verbunden ist. §. 81. Den Ortsgerichten kommt ferner das Recht und die Pflicht zu, unter steter Oberaufsicht des Oberamtes für die ordentliche aufrechte Ge- bahrung mit dem Gemeindeeigenthume zu sor- gen und keine willkührlichen oder widerrecht- lichen Eingriffe in dasselbe oder in sonstige Rechte der Gemeinde unter eigener Dafürhaf- tung zu gestatten oder zu dulden. 
Grundsätze über Verwaltung des Gemeindeeigenthums überhaupt. 121
	        

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