Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 31. Die Preisbestimmungen für die verschiede- nen Gehölze so wie die Verrechnung der dafür eingehenden Geldbeträge hat sich nach der Waldordnung zu richten. §. 32. Um die Freizügigkeit im Lande zu beför- dern, wird hiemit gestattet, dass ein behauster Gemeindebürger, wenn er bei Ubersiedlung in eine andere Gemeinde im Lande sein Haus an einen anderen inländischen Gemeindebürger oder Staatsbürger, der nicht Gemeindebürger derselben Gemeinde ist, durch Vertrag über- lässt, dem Erwerber des Hauses auch sein Ge- meindebürgerrecht entgeltlich überlassen dürfe, wenn a) die Gemeinde des Überlassers ihre Zu- stimmung dazu gibt, und b) wenn er kinderlos ist, oder seine Kinder bereits versorgt hat, oder c) wenn er seinen Kindern für die durch das Veräusserungsgeschäft aufgegebenen Bürgerrechtsvortheile nicht minder wich- tige Vortheile erwirbt. Diese Überlassung des Gemeindebürger- rechtes hat zur Folge, dass für den Verkäufer das Gemeindebürgerrecht und für jene seiner Kinder, welche noch nicht Gemeindebürger sind, der denselben nach §. 37 zustehende An- spruch auf das Gemeindebürgerrecht ganz er- lischt, und das der Käufer das Gemeindebürger- recht und die damit verbundenen Genussrechte nur für sich und den Anspruch auf dasselbe nur für seine noch unversorgten Kinder erwirbt. §. 33. Aus der Natur der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über Gemeindebürgerrechte und die damit verbundenen Pflichten folgt von selbst, dass der Genuss dieser Rechte durch die wirkliche Ansässigkeit in der heimatlichen Ge- meinde und durch Tragung der damit verbun- denen Lasten bedingt sey. Wenn daher ein Ge-Veräusserlichkeit 
des Gemeinde- bürgerrechtes. Bedingung der Genussrechte. 119
	        

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