Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Verhältnissen zu richten, und ist von den Orts- gerichten und Waldaufsehern darüber zu wa- chen, dass die diessfälligen Bestimmungen nicht übertreten werden. Für die Anzahl des Viehes ist der Grundsatz zu beobachten, dass der Be- rechtigte so viel eigenthümliches Vieh auf die allgemeine Weide auftreiben dürfe, als er mit dem, auf seinen in dem Gemeindebezirke lie- genden Gründen erzeugten Futter, durchwin- tern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet. §• 28. Sollte Jemand ausser der zum allgemeinen Auftriebe bestimmten Zeit, oder mehr Vieh als er nach dem vorigen §. überwintern konnte, auf die ausgemittelten Gemeindehuttungen oder auf die nach Vorschrift der Waldordnung ge- statteten Waldweiden auftreiben wollen, so ist früher hierzu bei den Ortsrichtern die Erlaub- niss einzuholen, und diese haben sie nur gegen Auflage eines für solche Fälle zu bestimmen- den Weidegeldes zu gestatten. Immer ist aber das gemeinschaftliche Beste im Auge zu behal- ten, und der Viehauftrieb auf solche Plätze nicht zu gestatten, auf welchen durch selben der Gemeinde Schaden zugehen könnte. §• 29. Rücksichtlich der Gattung des Triebviehes Gattung des wird sich auf die Bestimmungen des §. 449 des Triebviehes. allg.b.G.B. und auf die Waldordnung bezogen. §• 30. Aus der Gemeindewaldung ist jeder Haus- Waldrecht, halter, der Gemeindebürgerechte geniesst, einen gleichen Antheil an Brennholz, wie ihn der nachhaltige Ertrag der Waldungen bestimmen wird, zu fordern berechtigt. Das nöthige Bauholz ist in der durch eine Kommission zu erhebenden Bedarfsmenge und Gattung jedem bezugsberechtigten Haushalter zu erfolgen. 118
	        

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