lung bestimmten Nutzens von Gemeinde- gütern; d) in dem Alprechte auf gemeinschaftlichen Alpen; e) in dem Rechte, auf die allgemeinen Weide- plätze das Vieh aufzutreiben, und f) in dem Rechte, aus den Gemeindewaldun- gen das nöthige Holz nach Bestimmung der Waldordnung fordern zu dürfen. §• 26. Da die Alpen nur in wenigen Gemeinden Alprecht, ein Eigenthum der gesammten Gemeinde, son- dern grösstentheils ein Privateigenthum einer besonderen Gesellschaft (Alp- oder Stoffelge- nossenschaft) sind, und da der Eintritt in die Alpgenossenschaft und die Benützung der Al- pen nach bestimmten für jede Alp bestehenden Statuten geübt wird; so sind dieselben, oder wo keine nur unvollkommene Urkunden vorliegen, die von dem Ortsrichter schriftlich aufzuneh- menden bisherigen Übungen in einer von sämmtlichen Genossen gefertigten, sohin be- glaubigten Abschrift dem Oberamte binnen drei Monaten von Kundmachung dieses Gesetzes zur Erwirkung der landesherrlichen Bestätigung zu überreichen, welche, in wie ferne die Statuten oder Übungen nichts Gesetzwidriges oder dem allgemeinen Wohle Nachtheiliges enthalten, er- theilt werden wird. Diese bestätigten Statuten oder Übungen haben in vorkommenden Fällen als nächste Entscheidungsquelle zu dienen, so wie umgekehrt auf Statuten und Übungen, de- ren landesfürstliche Bestätigung nicht erwirkt worden ist, keine Rücksicht genommen werden darf. §• 27. Die Ausübung des Weiderechtes, wenn es Weiderecht, nicht in Beeinträchtigung Anderer ausarten soll, muss durch Bestimmung der Zeit, des Ortes und der Viehanzahl beschränkt seyn. Die Bestim- mung der Zeit und des Ortes hat sich innerhalb der gesetzlichen Normen nach den örtlichen