Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 23. Da der volle Genuss der Gemeindevortheile durch die vollkommene Tragung aller im §.21. aufgeführten Gemeindelasten bedingt ist, so ha- ben jene Bürger, die nur eine oder die andere Art dieser Lasten tragen, auch nur einen ver- hältnissmässig geringem Antheil an den Ge- meindevortheilen anzusprechen. §• 24. Es soll indessen bei Behandlung solcher Ge- meindeangehörigen, welche bei Erscheinung dieses Gesetzes gegen diese Grundsätze Ge- meindevortheile gemessen, auf die in jeder Ge- meinde bestehende bisherige Übung Rücksicht genommen und diesen Angehörigen, so ferne sie Gemeindebürger sind, ihre Genüsse bis zur zeitweisen Erlöschung belassen werden. Damit aber für die Zukunft sich diese Behandlung gleich bleibe, so lange die Genüsse noch dau- ern, und damit in vorkommenden Fällen ein Anhaltspunkt zur ämtlichen Entscheidung vor- liege, hat jede Gemeinde binnen drei Monaten von Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes diese Übungen in einen schriftlichen Aufsatz zusammen zu tragen und dieselben mit einem genauen Verzeichnis der darnach behandelten zeitlichen Genussberechtigten zur Prüfung und Genehmigung unserer Hofkanzlei durch das Oberamt vorzulegen. §• 25. Die vorzüglichsten auf das Gemeindeeigen- tum Bezug nehmenden Gemeindebürgerrechte bestehen: a) in dem Rechte, bei allenfälliger Auftheilung des Gemeindebodens auf einen verhältniss- mässigen Theil; b) in dem Rechte auf einen verhältnissmässi- gen Theilbetrag von einem in die Gemeinde eingeflossenen und zur Theilung bestimm- ten Gelde; c) in dem Rechte auf einen verhältnissmässi- gen Antheil des vorhandenen zur Verthei-Beschränkung 
der Genussrechte Rechte, die den Gemeindebürgern rücksichtlich des Gemeindeeigethums zustehen. 116
	        

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