Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

In Befolg dieser höchsten Resoluzion werden die fürstlichen Gutsver- waltungen hiemit angewiesen, bei jenen Pachtnehmern, wo auf eine sichere Einzahlung ihres Pachzinses nicht zu rechnen, und solcher durch eine Caution nicht sicher gestellt ist, die Relizitation sogleich ein- zuleiten; für die Folge ist aber in den Pachtbedingnissen die Berichti- gung des halben Pachtzinses vor dem Eintritte der Fechsung mit Ende Juni mit Vorbehalt des Verkaufes oder der Selbstbenützung der Fech- sung bei nicht erfolgter Einzahlung allgemein zu stipuliren, dann aber auch die richtige Einzahlung solcher Pachtzinse zu überwachen, und, wo nöthig, die exekutive Beschlagnahmung der Fechsung bei Zeiten einzuleiten; bekannt schlechte Zahler sind jedoch von der Pachtung gleich bei der Lizitation auszuschliessen. Wien, am 24. September 1849. Ad Mandatum. Joseph Freiherr von Buschmann, hochfürstlich Liechtenstein'scher dirigirender Hofrath.» (LRA NS 1849) Anhang Nr. 40b) «Normale die Abfassung der Kontrakte über Verpachtung fürstlicher Grundstücke betreffend Es sind schon sehr häufig Gesuche von Pächtern fürstlicher Grund- stücke eingelangt, worin um Nachsicht der hinter den Bittstellern aus- haftenden zwei- und auch mehrjährigen Zinsrückstände gebeten wurde. Da das Anwachsen mehrjähriger derlei Reste bei gehöriger Sorgfalt und Überwachung der Zahlung niemals eintreten kann und soll; so fanden Se. Durchlaucht sich veranlasst, Folgendes zur allgemeinen Bekanntmachung an die fürstlichen Gutsverwaltungen und Inspizi- rungsbehörden herabzugeben: «Zweijährige Acker-Zinsrückstände sollten in der Regel nicht vor- kommen, da es am besten sein dürfte, nach einjährigem Rückstände vom Pachte abzuschaffen und weiterhin zu verpachten. Es sollten diessfalls, wenn es noch nicht ist, die Kontrakte so abgefasst werden, dass bei Rückständen eo ipso die Abschaffung und Relizitation auf Ge- fahr des Rückständlers, doch ohne Vortheil für ihn, wenn mehr er- reicht wird, einzutreten hätte.» Alois Fürst Liechtenstein. 113
	        

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