Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ben will, zum Eintritte dahin die Vidirung seines Gesandten bei einer der deutschen Regierungen verlangen, so wird er, um an dem Eintritte nicht gehindert zu werden, sich um dieses Visum zu bewerben haben. §• 12. Bei Ausfertigung des Wandebuches ist für dieses der Kostenbetrag mit 30 kr dann die Stempel-Gebühr 15 kr pr zusammen mit 45 kr R. W. zu berichtigen. §• 13. Zur Evidenzhaltung der Wanderbücher ist für jedes Jahr bei dem Re- gierungsamte ein eigenes Register zu führen, welches folgende Rubri- ken zu enthalten hat: 1. Die fortlaufende Nummer des Wanderbuches. 2. Das Signalement des Handwerkers nebst Wohnort und wie dieses bei Pässen vorgeschrieben ist. 3. Die Benennung der Länder, wohin die Wanderung bewilligt wird. 4. Die Zeitdauer, auf welche das Wanderbuch beschränkt wird. 5. Die Zeit der geschehenen Verlängerung des Wanderbuches, und 6. Anmerkung, in welche besondere Verkommenheit in Bezug auf den Wanderer eingetragen werden können. §• 14. Die. Verrechnung der Wanderbücher hat die Landeskassa-Verwaltung zu besorgen. Franz Strak, fürstlicher Rath. (L. S.) Von der hochfürstlichen Hofkanzlei. Wien, am 25. Juni 1859. Rudolph Nechansky, fürstlicher Justiz-Rath.» (LRA NS 1859) Aiihang Nr. 36 Liechtensteiner Volksblatt, 3. Jg. Nr. 41, 8. Oktober 1880. «Balzers. (Eingesandt) Das Auswanderungsfieber nach Amerika scheint in unserem kleinen Vaterlande und besonders in Balzers epidemisch 106
	        

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