Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

heit oder anderer Ursache, die ihn an Ausübung seines Erwerbes durch längere Zeit hinderte, den Hinderungsgrund sich von der Ortsbehörde in sein Wanderbuch eintragen zu lassen. §• 6. Der Wanderer hat die Dauer dieses Wanderbuches und Bestimmung der Länder, auf welche dasselbe lautet, genau zu beobachten, und sol- ches den betreffenden Polizei-Behörden auf seiner Reiseroute zur Vidi- rung fleissig vorzulegen, damit sie hierauf wachen und nach Massgabe der Passvorschriften das Amt handeln können. §• 7. Sollte das Wanderbuch in seiner Zeitdauer auslaufen, und der Inhaber noch länger im Auslande verweilen wollen, so hat er vor Ablauf der Zeit bei der vorgesetzten Behörde um Erwirkung der Verlängerung seiner Wanderbewilligung mit dem Beisatze zu bitten, sich desshalb ohne Beilegung des Wanderbuches an das Regierungsamt zu wenden. Wenn letzteres die Verlängerung zu bewilligen findet, so wird es die betreffende ausländische Behörde zu ersuchen haben, die Verlänge- rungs-Bewilligung mit Anführung des Datums und der Geschäftszahl derselben in das Wanderbuch des Gesuchstellers einzutragen. §• 8 Bei Verlust des Wanderbuches hat der Handwerker oder Arbeiter der Obrigkeit sogleich Anzeige zu erstatten, wo der Verlust sich ergeben hat, welche dann die nöthigen Erhebungen einleiten, und nach Befund verfügen wird. Ist das Wanderbuch nicht mehr aufzufinden, so kann dem Bewerber auf seine Kosten ein neues vom Regierungsamte mit dem ausdrücklichen Bemerkungen: dass es ein Dupplikat für das ver- lorene sei, ausgefertigt werden. §• 9. Jede Verfälschung des Wanderbuches wird, nach dem bestehenden Strafgesetzbuche, als Verbrechen des Betruges und die Überlassung an einen Andern zu seinem Fortkommen, nach Verordnung vom 26. Juli 1845, Nr. 4883, als schwere Übertretung gegen die öffentlichen Anstal- ten bestraft. §• 10. Alle Einlassungen in unerlaubte Verbindungen was immer für einer Art, Handwerks-Missbräuche und Verabredungen zur Ertrotzung höhe- ren Arbeitslohnes werden nach den bestehenden Gesetzen bestraft. §• IL Wenn die Gesetze des fremden Staates, wohin sich der Inländer bege- 105
	        

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