Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

boten.83 In den Fällen, wo eine Auswanderung bewilligt wurde, waren weiterhin beträchtliche Abgaben zu leisten: An die Gemeinde gemäss Herkommen das «Abfahrtsgeld», an die Landesherrschaft 3% vom Ver- mögen als Auswanderungstaxe. Gegenüber Staaten, die höhere Emi- grationstaxen bezogen, wurde das Gegenrecht ausgeübt. Wer in ein Land auszog, aus dem wegen seiner geringen öffentlichen Lasten nie- mand nach Liechtenstein auswanderte, musste gar ein «Abzugsgeld» von 10 % entrichten.84 In diesen Zusammenhang gehören die Frei- zügigkeitsabkommen, die Liechtenstein in der ersten Hälfte des 19. Jahr- hunderts mit verschiedenen europäischen Staaten abschloss.85 Grund- gedanke eines solchen Vertrages bildete der freie oder erleichterte Ver- mögensabzug auf Gegenseitigkeit.86 Bis Ende der 40-er Jahre blieb die Auswanderung in kleinem Rah- men.87 Die Behörden konnten sich darauf beschränken, achtzugeben, dass niemand heimlich, ohne die Abgaben zu leisten, das Land ver- liess.88 Meist war der Grund des Wegzugs Heirat ins benachbarte Aus- land. Es gab aber auch schon früh Auswanderer, die in weiterer Ferne eine neue Heimat suchten.89 Dabei handelte es sich, fast immer um arme und mittellose Leute, denen die Obrigkeit die Erlaubnis zur Aus- 83 § 2 des Patents. 84 § 3 des Patents. Ob dieses «Abzugsgeld» irgendwie im Zusammenhang mit dem alten «Abzug oder der Nachsteuer steht, oder ob es sich dabei um eine neu eingeführte Abgabe handelt, müsste noch abgeklärt werden. 85 Vgl. dazu: Quaderer, S. 224 — 230. Die Geschichte der Freizügigkeit, ein wichtiges Kapitel liechtensteinischer Aussenpolitik, ist bei Quaderer ein- gehend dargestellt. 86 Als Beispiel ist im Anhang Nr. 28, S. 77 f., der Freizügigkeitsvertrag mit dem Kanton St. Gallen aus dem Jahre 1836 wiedergegeben. 87 1789 — 1852 weist Liechtenstein jährlich im Durchschnitt einen Wander- gewinn von rund 11 Personen auf. — Vgl. Tabelle im Anhang Nr. 23, S. 82. Wird die Zunahme des Bevölkerungsstandes zwischen zwei Volkszählun- gen mit dem Geburtenüberschuss derselben Periode verglichen, so wird eine annähernde Berechnung der Auswanderung möglich. 1793 bis 1828 konnten aktenmässig 123 Personen erfasst werden, die durch ein Entlas- sungszeugnis aus dem liechtensteinischen Staatsverband ausschieden. (LRA AR Nr. 9, Fasz. 8/1. SR A 1). 88 Die Akten berichten öfters von heimlichen Auswanderungen, was bei den gesetzlichen Schranken auch nicht zu verwundern ist. 1828 wird das Aus- wanderungspatent von 1809 republiziert, um die gesetzlichen Vorschriften wieder in Erinnerung zu rufen. LRA NR 67/4, 5. Januar 1828. 89 In einer Übersichtstabelle über die Abzugsgelder und Emigrationstaxen 1809 — 1834 scheinen als Auswanderungsziele neben der Schweiz, Öster- reich und den süddeutschen Staaten auch Ungarn, Russland, Frankreich. Belgien, Holland und Sardinien auf. (LRA NR 46/26, Tabelle vom 3. Juli 1835). 57
	        

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