Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 2. Das Wanderbuch hat aus 40 durchnähten Blättern im Oktavformat zu bestehen, die mit einem zweifärbigen Faden, dessen Ende an der inne- ren Seite des steifen Einbandes mit dem Siegel des Regierungs-Amtes befestigt ist, geheftet sind. Die einzelnen Seiten erhalten die Bezeich- nung mit der fortlaufenden Ziffer von 1 bis 80. Auf der ersten Seite be- findet sich der festgesetzte Stempel, die Zahl, unter welcher das Wan- derbuch ausgefertigt ist, und der Titel: Wanderbuch, in Folge höchster Verordnung vom 25. Juni 1859, Nr. 4206 dann folgt der Name, Geburtsort, Alter und das vollständige Signale- ment nebst der Namensfertigung des Betheiligten, wie es bei Pässen gewöhnlich ist, mit der Aufforderung an alle Behörden des In- und Auslandes, den Vorweiser unbeirrt hin- und wieder ziehen zu lassen und die Fertigung der das Wanderbuch ausstellenden Behörde. Sohin ist die Vorschrift für das Benehmen des Betheiligten und die Warnung einzuschalten, dass jede Fälschung des Wanderbuches als Verbrechen des Betrugs geahndet werden würde. Im weitern Verfolge sind die Zeugnisse der Arbeitsgeber, dann die Reise-Bewilligung und Vidirungen der berufenen Behörden einzutragen. Die Gültigkeit des Wanderbuches wird auf die Zeit von drei Jahren beschränkt, welche mit Worten auszudrücken ist. §• 3. Der Besitzer des Wanderbuches hat dasselbe beim Eintritte in die Ar- beit dem Arbeitsgeber zu behändigen und beim Austritte von der Orts- obrigkeit, auf Grund des erhaltenen Verwendungs-Zeugnisses, darin eintragen zu lassen: wo, bei wem, durch welche Zeit er sich aufgehal- ten, dann ob er sich treu, fleissig und gut betragen habe. Sollte durch Eintragungen kein Raum mehr zu Weiterem erübrigen, so können dem Wanderbuche von der Behörde weitere paginirte Blätter angeheftet werden, welches jedoch bei der Vidirung ausdrücklich anzumerken wäre. §• 4. Da nur der Person des Handwerkers oder Arbeiters Wanderbücher er- theilt werden dürfen, so darf dessen Familie, wenn sie mitreisen will, in die Wandebücher nicht eingetragen werden, sondern muss nach be- stehenden Passvorschriften mit einem förmlichen Passe versehen wer- den. §• 5. Der Wanderer hat sich fleissig um Arbeit zu bewerben, vor Betteln und bestimmungslosem Herumvagiren zu hüten, und im Falle einer Krank- 104
	        

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