Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Auch wird demjenigen, der bei einer dieser Handlungen oder Unter- nehmungen einer Mitwirkung sich schuldig gemacht, wenn er, durch Reue bewogen, eine solche Anzeige zu einer Zeit bewerkstelliget, wo die Handlung oder Unternehmung noch unwirksam gemacht werden kann, oder wenn er aus gleichem Beweggrund die Ausführung des Ver- brechens auf eine oder andere Weise selbst verhindert, nicht nur die Straflosigkeit, sondern auch, sofern er nicht selbst der Anstifter der Handlung oder Unternehmung war, die erwähnte Belohnung zuge- sichert. Gegeben in Unserem Schlosse zu Eisgrub den fünfzehnten Jänner 1843. ALOIS. (L. S.) Josep Freiherr von Buschmann, fürstlicher dirigirender Hofrath. Maximilian Kraupa, fürstlicher Wirtschaftsrath. Nach Sr. Durchlaucht höchst eigenem Befehle: Franz Strak, fürstlicher Sekretär.» (LRA NS 1843) Anhang Nr. 34 «VERORDNUNG. Seine Durchlaucht haben die für Österreich erflossenen Strafbestim- mungen gegen diejenigen, welche sich zu ihrem Fortkommen eines fremden Reisepasses, oder eines anderen obrigkeitlichen Ausweises be- dienen, so wie gegen jene, welche ihre Ausweisung einem Anderen zu diesem Zwecke überlassen, für Höchst ihr Fürstenthum dahin anzu- nehmen geruht: «Sowohl derjenige, welcher sich zu seinem Fortkommen eines fremden Reisepasses, oder eines anderen obrigkeitlichen Ausweises bedient, als auch jener, welcher seine Ausweisung einem Anderen zu diesem Zwecke überlässt, macht sich dadurch — so ferne es nicht als Mittel zur Verübung eines Verbrechens oder einer anderen schweren Polizei-Übertretung unternommen wird, einer schweren Polizei-Über- 102
	        

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