Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

verurtheilt werden. Wenn aber ein Mitschuldiger dieser Art in einem Falle, wo gegen den Ausspäher selbst nach dem §. 6 die Strafe lebens- länglichen schweren Kerkers Anwendung hat, von der Beschaffenheit und Absicht der Ausspähung, welche nach gedachtem Paragraphe zur Verhängung der erwähnten Strafe erforderlich ist, Wissenschaft hatte,- so ist derselbe zu schwerem Kerker von 5 bis 10 Jahren zu verurtheilen. §• 9. Ausspähung, welche in einer unter b §. 52 des Gesetzbuches über Ver- brechen erwähnten hochverrätherischen Absicht, aber nicht in Betreff von Vorkehrungen, Verhältnissen oder Gegenständen der in dem er- sten und fünften Paragraphen der gegenwärtigen Vorschrift bezeichne- ten Art unternommen worden, sind in allen Fällen von dem Oberamte als allein kompetentes Kriminalgericht nach den Bestimmungen der §§. 52 bis 55 des gedachten Gesetzbuches zu beurtheilen und zu be- strafen. §. 10. Wer für fremde Kriegsdienste wirbt, soll in Folge §. 77 des Gesetzbu- ches über Verbrechen, wenn er ein Inländer ist, durch das Oberamt untersucht, und wenn er das Verbrechen in Kriegszeiten verübt hat, mit dem Strange hingerichtet werden. Diese Behandlung und Bestra- fung hat nicht minder gegen solche Werber statt, welche zur Zeit des Krieges Soldaten oder zum Militärkörper gehörige Personen auch nur zur Ansiedlung für fermde Länder werben. Auf gleiche Weise sind um so mehr diejenigen zu behandeln und zu bestrafen, die zu solcher Zeit sich des Menschenraubes schuldig machen, und fremden Truppen Re- kruten, oder einem fremden Staate zum Militärkörper gehörige Perso- nen als Ansiedler zuführen. Auch ist in einem wie in dem anderen die- ser Fälle gegen den Verbrecher wenn er noch während des Krieges er- griffen wird, standrechtsmässig zu verfahren. Wäre der Verbrecher ein Ausländer und die Falschwerbung oder der Menschenraub zu Kriegs- zeiten und in vorangeführter Absicht im Lande an dem verbündeten Militär, oder dazu gehörigen Leuten allein geschehen, so ist er, falls er von diesem eingebracht wurde, dem betreffenden Militär-Commando zur Behandlung und Bestrafung zu überlassen; im Falle der Einbrin- gung aber durch Unterthanen zu gleichem Behufe auf Verlangen auszu- liefern, und wenn ein solches nicht erfolgte, oder der Verbrecher dem Oberamte überlassen oder überliefert werden wollte, von diesem, wie vorhin verordnet, zu behandeln und zu bestrafen. §• 11. Wird eines dieser Verbrechen zur Zeit des Friedens verübt, so soll der Verbrecher, falls er einer der bezeichneten Werbungen schuldig ist, mit drei bis fünfjährigem; und wenn er dem Staate oder dem Kontin- 100
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.