Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

deten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz durch das Oberamt bei Unserer Hofkanzley gehörig ausgewiesen, den Unterthanseid ge- leistet, und darüber eine Beglaubigungsurkunde erhalten hat. Zu dieser Eidesabiegung soll jedoch der Fremde nicht eher zugelassen werden, als nachdem sich die volle Überzeugung verschafft worden ist, dass er die erwähnte Zeit hindurch sich nicht nur wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen, sondern auch fortwährend ruhig den Gesetzen und Anordnungen der gesetzlichen Behörden gehorsam, und gut gesittet betragen, und durch seine Aufführung und gezeigte Denkungsart nie- mals zu einem gegründeten Verdachte oder einer Beschwerde Anlass gegeben habe. §. 6. Denjenigen Fremden hingegen, welche am Tage der Kundmachung die- ses Gesetzes in dem Fürstenthume den zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt bereits vollendet haben, ist zu gestatten, sich der dadurch erworbenen Liechtensteinischen Staatsbürgerschaft durch Führung des Beweises zu entledigen, dass sie die Absicht nicht hatten, Liechtenstei- nische Staatsbürger zu werden. Diese Beweisführung muss aber läng- stens binnen 6 Monaten vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes so gewiss angetreten werden, als dieselbe sonst nicht mehr gestattet werden würde. §• 7. Gleichzeitig wird auch zu den in dem allg. bürgerlichen Gesetzbuche festgesetzten Arten, die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft zu erwer- ben, und in Ubereinstimmung mit dem §. 32 desselben, und mit dem §. 32 desselben, und mit dem §. 19 des Auswanderungspatentes vom 15. Januar 1843 bestimmt, dass die Liechtensteinische Staatsbürger- schaft auch von einer Ausländerin durch ihre Verehelichung mit einem Liechtensteinischen Staatsbürger ohne besondere Aufnahmsurkunde er- worben werde. Ist dieser zugleich Gemeindebürger, so treten bei der eingeheiratheten Ausländerin die Bestimmungen der §§. 50 und 51 des Gemeindegesetzes vom 1. August 1842 in Wirksamkeit. Es versteht sich übrigens von selbst, dass von derlei Ausländerinnen der Unterthanseid nicht gefordert werde, und dieser überhaupt nur von Mannspersonen zu leisten sei. §. 8. Die Ehe eines Inländers, sei sie im In- oder Auslande mit einer Aus- länderin oder mit einer inländischen Nichtbürgerinn eingegangen wor- den, gibt auf die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft und auf den Er- werb der Gemeindebürgerrechte nur dann die gesetzlichen Ansprüche, wenn die Ehe nach Verordnung vom 14. Oktober 1804 und Patent vom 15. Juli 1841 mit förmlicher Einwilligung Unseres Oberamtes oder in höherer Instanz der Hofkanzlei geschlossen worden ist. 96
	        

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