Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

aus welcher er einwandern will, endlich mit dem Zeugnisse, ob und welche Gebühren von einem fürstlichen Unterthan, wenn dieser dort- hin aufgenommen werden sollte, verlangt werden, zu versehen, und dieselben seinem Gesuche, in welchem er um Aufnahme in den Liech- tensteinischen Staatsverband bittet, zuzulegen, welches dem Oberamte einzureichen ist. In diesem Gesuch muss der Aufnahmswerber zugleich anzeigen, in welcher Gemeinde er seine Ansässigkeit zu nehmen wünsche. §• 2. Über jedes derlei Gesuch ist die Gemeinde, in welcher sich der Aus- länder ansässig machen will, jedoch ohne dass ihr ein Ausschliessungs- recht zusteht, lediglich in Absicht der Erforschung der sittlichen Be- schaffenheit des Bittstellers und sonstiger vorliegender Verhältnisse, welche die Aufnahme wünschenswerth oder bedenklich machen, zu vernehmen, wornach das Gesuch nebst der Äusserung der Gemeinde- vorstehung von Seite des Oberamtes mit seinem Gutachten und An- trage Unserer Hofkanzlei vorzulegen sein wird. §• 3. Sind die im §. 1 erwähnten Zeugnisse über sittlich gute Aufführung des Bittstellers, seine Erwerbsfähigkeit, Vermögensumstände und sonstige obwaltende Verhältnisse befriedigend, und hätten die Gemeindevorste- hung oder das Amt keine gründlichen Bedenklichkeiten gegen die Auf- nahme, die nie als ein Recht angesprochen werden darf, angebracht, so wird diese bewilliget, sonst aber abgeschlagen. §• 4. Bei Erledigung der Aufnahmsgesuche ist immer darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Einwanderer aus den deutschen Bundesstaaten komme, welcher in der Regel vor Unterthanen anderer Staaten zu begünstigen ist. Ist die Aufnahme bewilliget, so wird der neue Unterthan vor das Oberamt gerufen, und ihm der Unterthanseid feierlich abgenommen, wodurch er als wirklicher fürstlicher Liechtensteiner Unterthan und als Beisäss jener Gemeinde in welcher er seine Niederlassung angesucht und bewilliget erhalten hat, an- und aufgenommen wird. Als solcher tritt er in alle jene Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche in dem vierten Abschnitte des Gemeinde-Gesetzes vom 1. August 1842 aufge- führt sind. §• 5. Wollte die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft auf Grundlage eines vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes angesprochen werden, so wird verordnet, dass die Staatsbürgerschaft von einem Fremden erst dann erworben seyn soll, wenn er sich über den vollen- 95
	        

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