Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§. 31. Der Abwesende wird vorläufig durch Edikt einberufen, nach Umstän- den seines bekannten oder unbekannten Aufenthaltes im Auslande, in dem Zeitraum von drei bis sechs Monaten zu erscheinen, um sich we- gen der ihm zur Last gelegten Übertretung zu verantworten. Diese Ein- berufung hat auf die im §. 27 vorgeschriebene Weise zu geschehen. §• 32. Binnen der festgesetzten Frist steht es sowohl dem Abwesenden, als seinen Verwandten oder Vormündern frei, die gebührenden Rechtferti- gungen anzubringen. §. 33. Nach Verlauf des Termines erkennt das Oberamt, gegen dessen Urtheile nur an Unsere Hofkanzlei innerhalb vierzehn Tagen rekurirt werden kann. Auf gleich Weise finden auch Gnadengesuche statt. §. 34. Die Oberbehörde kann die im Rekurs- oder Gnadenwege an sie gelan- genden Urtheile nur bestätigen oder mildern, oder die Strafe auch ganz nachsehen; eine Verschärfung findet nicht statt. §. 35. Wenn der Abwesende erweiset, noch vor der Einberufung in das Für- stenthum rückgekehrt zu seyn, so ist das weitere Verfahren einzustellen. ELFTES HAUPTSTÜCK. Verfügungen, welche bei beiden Verfahren dieselben sind. §. 36. Wenn der contumacirte Abwesende, oder der Auswanderer noch ande- rer Handlungen beschuldigt wäre, welche die Gesetze als Verbrechen erklären, so hat das Oberamt ohne Verzug nach seinem Wirkungs- kreise sein Amt zu handeln, indessen aber das Civil- und politische Verfahren einzustellen. §• 37. Nachdem das Oberamt als Kriminalgerich sein Verfahren geendet hat, alsdann ist über die besonderen Folgen der Abwesenheit oder der Aus- wanderung zu erkennen. 92
	        

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