Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

NEUNTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren über unbefugt Ausgewanderte. §• 26. Jedem Auswanderungsurtheil muss ein Einberufungs-Edikt des Abwe- senden vorangehen, dass er erscheine, und seine Rückkehr in das Für- stenthum Liechtenstein in dem Zeiträume eines Jahres bei Vermeidung der in dem gegenwärtigen Gesetze angeordneten Strafen erweise. §. 27. Die Vorladung wird jedesmal in sämmtlichen Landesgemeinden kund- gemacht, und als Edikt sowohl an der Gerichtstafel des Oberamtes als auf der Tafel der Vorstehung der Gemeinde des Einberufenen durch die ganze Einberufungszeit angeheftet. Die Frist der Einberufung nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an welchem das Edikt auf der amtlichen Gerichtstafel angeheftet wurde. §• 28. Nach Verlauf der in den Einberufungs-Edikten bestimmten Terminen verfährt das Oberamt auf Verlangen des von ihm aufzustellenden Ver- treters des Fiskus gegen den nicht erschienenen Abwesenden, wie in jedem anderen Rechtsfalle, nach den allgemeinen Vorschriften des Ci- vilprozesses. Zu gleicher Zeit als das Oberamt die in den §§. 8 und 26. vorgeschriebenen Vorladungs-Edikte erlässt, muss es den unverzügli- chen Sequester des beweglichen und unbeweglichen Vermögens anord- nen, welches der Abwesende im Augenblicke seiner Entfernung besass, oder das ihm inzwischen zufiel, und welches durch keine Urkunde, welche auch einen vollen Beweis gegen dritte Personen begründet, ge- setzlich und in der That vor der durch das Oberamt veranlassten Kund- machung der Ediktalverladung veräussert worden ist. Dem Fiskus bleiben übrigens alle Klagen, die ihm zustehen, um die Gültigkeit solcher Akte anzugreifen, und die Vorsichtsmassregeln nach Bestimmung der Gesetze zu verlangen, vorbehalten. §• 29. Die Urtheile des Oberamtes haben auch zum Vortheile dritter Personen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung volle Kraft. ZEHNTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren gegen unbefugt Abwesende. §. 30. Das Urtheil gegen die unbefugt Abwesenden und die Verhängung der Strafe nach dem §. 25 steht dem Oberamte zu. 91
	        

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