Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

SIEBENTES HAUPTSTÜCK. Von der Rehabilitierung. (Wiedererwerbung der Staatsbürgerschaft). §. 21. Jenen, die ohne Bewilligung ausgewandert, und als unbefugte Auswan- derer verurtheilt worden sind, kann die Staatsbürgerschaft nur in Folge Unserer gnädigen Bewilligung wieder zu Theil werden. §• 22. Jene aber, die mit der gehörigen Bewilligung ausgewandert sind, kön- nen die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft auf in den §§. 29. und 30 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebene Art wieder erlangen. §• 23. Die Individuen, welche in den Fällen, die in vorstehenden zwei Para- graphen angegeben sind, die Staatsbürgerschaft mit Unserer Bewilli- gung, oder durch Verfügung des Gesetzes erlangen, können dieselbe gegen dritte Personen nur dann geltend machen, wenn sie die vorge- schriebenen Bedingungen erfüllt haben, und nur in Bezug auf jene Rechte, welche sie später erworben haben. ACHTES HAUPTSTÜCK. Von der unbefugten Abwesenheit. §. 24. Jeder Unterthan, der aus dem Staate geht, ohne mit einem nach den polizeilichen Verfügungen eingerichteten ordentlichen Passe oder einer Bewilligung versehen zu sein, oder der sich im Auslande über die in seinem Passe festgesetzte Zeit aufhält, wird im Zustande der unbefugten Abwesenheit angesehen. §• 25. Die Unterthanen, welche sich dieser Abwesenheit schuldig machen, und sich hierüber nicht durch besondere Umstände oder unwillkühr- liche Hindernisse der Rückkehr zu rechtfertigen vermögen, werden un- abhängig von anderen Verfügungen und Strafen, denen sie nach den Gesetzen und Einrichtungen in allen andern Beziehungen unterliegen, schon wegen der blossen Thatsache der unbefugten Abwesenheit zu einer Strafe von fünf bis fünfzig Gulden verurtheilt, und wenn die Ab- wesenheit über drei Monate dauert, mit dem doppelten dieser Strafe belegt. Im Falle der Unvermögenheit werden sie mit einem Arreste von drei bis vierzehn Tagen bestraft, welcher mit wöchentlichen ein bis zweimaligen Fasten zu verschärfen ist, wenn die Abwesenheit über drei Monate gedauert hat. 90
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.