Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Von den Kindern der unbefugt Ausgewanderten. §• 16. Die Kinder der unbefugt Ausgewanderten, welche im Fürstenthum Liechtenstein geboren sind, und jene, welche im Ausland noch früher geboren wurden, als der Urtheilsspruch gegen den Vater als Auswan- derer erfolgte, wenn sie auch mit im Auslande wohnen, verlieren wäh- rend ihrer Minderjährigkeit das Recht der Liechtensteinischen Staats- bürgerschaft nicht. Dieses Recht wird ihnen auch noch durch zehn Jah- re nach erreichter Grossjährigkeit, so lange der Vater lebt, und noch ein Jahr nach seinem Tode, wenn er vor jenen zehn Jahren stirbt, oder durch drei Jahre nach erreichter Grossjährigkeit falls der Vater vor derselben verstorben ist, vorbehalten, und sie treten in die volle Aus- übung derselben ein, wenn sie binnen diesen festgesetzten Fristen in den fürstlichen Staat zurückkehren, und förmlich erklären, ihr Domizil daselbst nehmen zu wollen, und es wirklich nehmen. §• 17. Diese Wohltat mit Beobachtung der Gesetze über die Vormundschaft über den öffentlichen Unterricht und die Militärpflichtigkeit wird auch den Kindern eines Unterthans gewährt, der persönlich im Inlande wohnt, aber seine Kinder ins Ausland geschickt hat, um daselbst zu wohnen, wenn sie bis zum Tode des Vaters daselbst geblieben sind. §• 18. Die Individuen, welche in den vorhergehenden zwei Paragraphen be- griffen sind, werden, wenn sie die Staatsbürgerschaft im Ausland er- langt, oder, wenn sie von dem ihnen vorbehaltenen Rechte in den fest- gesetzten Fristen keinen Gebrauch gemacht haben, als Ausländer an- gesehen. SECHSTES HAUPTSTÜCK. Von den mit einem Ausländer verheirateten Unterthaninnen. §• 19. Die Weibspersonen, welche das Staatsbürgerrecht geniessen, und wel- che sich mit einem Ausländer verheirathen, verlieren, indem sie dem Stande des Mannes folgen, hierdurch die Eigenschaft von Liechtenstei- nischen Unterthaninnen. §• 20. Falls sie Witwen werden, können sie die Staatsbürgerschaft nur auf die Art, wie eine andere Ausländerin erwerben. 89
	        

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