Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von der unbefugten Auswanderung. §• 7. Diejenigen, welche sich ohne die oberwähnte Bewilligung in das Aus- land begeben, mit dem ausdrücklich erklärten oder durch andere Hand- lungen zu erkennen gegebenen Vorsatz, nicht mehr zurückzukehren, sind als unbefugte Auswanderer anzusehen. §• 8. Als Handlungen, welche den Vorsatz der Auswanderung zu erkennen geben, werden erklärt: a. Die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft oder auslän- discher Civil- oder Militärstellen ohne besondere hiezu erhaltene Bewilligung. b. der ohne besondere ämtliche Erlaubnis erfolgte Eintritt in ein aus- ländisches religiöses Institut, oder in was immer für eine ausser dem Staate bestehende Versammlung, welche die persönliche An- wesenheit erfordert; c. ein durch fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt im Auslande, ohne daselbst Güter oder Anstalten des Handels oder der Industrie zu besitzen, wenn auch die Familien und das ganze oder ein Theil des Vermögens durch vorläufigen oder nachgefolgten Verkauf mit sich genommen worden ist. Die fünfjährige Abwesenheit ist von dem Tage des unbefugten Aus- trittes aus dem Fürstenthume, oder der Verfallszeit des Passes an, zu rechnen. d. Eine auf gleiche Art zu berechnende Abwesenheit von zehn Jahren, wenn die in lit. c. angeführten Bedingungen nicht eintreten; e. die Nichtbefolgung der Einberufung, welche von dem Oberamte durch Edikte unter Bestimmung einer vergänglichen Frist und unter Bedrohung mit den im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Folgen, zur Rückkehr in den fürstlich Liechtensteinischen Staat erlassen wird. VIERTES HAUPTSTÜCK. Von den Wirkungen der Auswanderung. §• 9. Die mit Bewilligung ausgewanderten verlieren die Eigenschaft von fürstlich Liechtensteinischen Unterthanen, und werden in allen politi- schen Beziehungen als Fremde behandelt. 87
	        

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