Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

d. wenn sie selbst, oder Jemand aus ihrer mitzunehmenden Familie noch in besonderen Standes oder öffentlichen Amtsverpflichtungen steht, oder zunächst gestanden ist, auch den Beweis, dass von Seite dieser Verpflichtungen keine Hindernisse dagegen obwalten. §• 4. Das Oberamt wird bei gewöhnlichen Unterthansentlassungen, und wo das Vermögen des Bittstellers 300 fl. R. W. nicht übersteigt, das Gesuch im Falle der Erfüllung aller im §. 3. bezeichneten Erfordernisse ent- weder gewähren, oder gründlich zurückweisen. In Fällen aber, wo der Bittwerber seinem Stande nach nicht zur Klasse des Landmannes ge- hört, oder wenn er im Lande mehr als 300 fl. R. W. reines Vermögen besitzt, wenn er militärpflichtig wäre, oder wenn mehrere Familien zu- gleich auswandern wollten, ist vor Ertheilung der Auswanderungs- Bewilligung der Fall Unserer Hofkanzlei mit erschöpfendem Bericht vorzulegen, welche die amtlichen Anträge gutächtlich erledigen wird, und wornach sohin das Oberamt über das Auswanderungsgesuch zu entscheiden hat. Wird das Auswanderungsansuchen abgewiesen, so steht dagegen Rekurs innerhalb vierzehn Tagen von Zustellung des abweislichen Bescheides gerechnet, an Unsere Hofkanzlei, und wenn von ihr die Abweisung ausgegangen wäre, an Uns offen. §• 5. Der Hofkanzlei ist es unbenommen, bei besonders rücksichtswürdigen Umständen für Personen, die noch militärpflichtig sind, und etwaig weiterem Einvernehmen des Oberamtes um die Auswanderungs-Be- willigung bei Uns selbst einzuschreiten. §• 6. In jenen Fällen, in welchen die Auswanderung bewilliget wird, ist von dem absiedelnden Vermögen, so fern es nicht in die deutschen Bundes- oder andere Staaten, mit welchen eigene Freizügigkeitsverträge, oder derlei sonstige Übereinkommen bestehen, gezogen werden soll, ein zehnprozentiges Abfahrtsgeld einzuheben, wovon die eine Hälfte dem Lande, die andere Hälfte aber der Gemeinde, in welcher der Auswan- derer sesshaft gewesen, zugewendet werden muss. Gegen Staaten, von welchen höhere Auswanderungsgebühren bezogen werden, ist das Ge- genrecht auszuüben. Nach Abzug der fünf Prozent für die Gemeinde ist in solchen Fällen die ganze weitere Auswanderungsgebühr dem Lande zu verrechnen. 86
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.