Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 31 Auswanderungspatent vom 15. Januar 1843. «Wir Alois Joseph, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des königlich Hanoveranischen Guelphen-Ordens u. u. u. Um Unserem souverainen Fürstenthume ein seinen dermaligen Ver- hältnissen anpassendes Gesetz über Auswanderungen und unbefugte Abwesenheit zu ertheilen, haben Wir mit Rücksichtnahme auf die im besagten Staate schon eingeführte österreichische Gesetzgebung im Ein- klänge mit derselben das vorliegende Auswanderungspatent gnädigst zu erlassen befunden. ERSTES HAUPTSTÜCK. Von der Auswanderung. §• 1. Als ein Auswanderer ist derjenige Unserer Unterthanen anzusehen, der aus Unserem Staate in einen auswärtigen Staat sich begibt, mit dem Vorsatze, nicht wieder zurückzukehren. Die Auswanderung ist entweder eine gesetzliche, oder eine unbefugte. ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von der gesetzlichen Auswanderung. §• 2. Wer auswandern will, muss die Bewilligung um die Entlassung aus der fürstlich Liechtensteinischen Staatsbürgerschaft bei unserem Oberamte ansuchen. §• 3. Das Gesuch muss enthalten : a. Den Beweis, dass die bittstellende Person selbständig sei, und in freier Ausübung ihrer Rechte sich befinde; ausserdem ist das Ge- such durch den gesetzlichen Vertreter anzubringen; b. wenn sie eine Familie hat, die sie mit sich nehmen will, die Angabe der Familienglieder beiderlei Geschlechtes und ihres Alters, welche mit ihr auswandern sollen; c. den Beweis, dass sowohl sie selbst, als die Person ihrer mitzuneh- menden Familie, welche der Militärpflichtigkeit unterliegen, den diessfäligen Verpflichtungen genügt haben; 85
	        

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