Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ihm die Bestimmungen des §. 34. in Wirksam- keit. §. 59. Ein jährliches Hintersassgeld ist ein Hintersasse Hintersassengeld, an die Gemeinde zu zahlen nicht schuldig; über- haupt wird das Hintersassengeld hiemit gänzlich aufgehoben. §• 60. Die dem Lande zugewachsenen fremden Leute, Zutheilung der Staats- weiche nicht mehr entfernt werden können, und 
bürSer und Fremden, die in früheren Zeiten aufgenommenen soge- nannten Staatsbürger, welche nicht ausdrück- lich einer bestimmten Gemeinde zugewiesen worden sind, werden als Hintersassen jener Ge- meinde erklärt, in welcher jene bei Erscheinung dieses Gesetzes ihren ordentlichen Wohnsitz ge- nommen haben, und von der Gemeinde nicht etwa des blossen zeitlichen Erwerbs wegen ge- duldet worden sind. §. 61. Personen aus fremden Staaten, die sich nur des Fremde. Erwerbes wegen zeitlich im Fürstenthume auf- halten, geniessen weder die Gemeinderechte, noch die Rechte der Hintersassen, haben aber auch keine Gemeindelasten zu tragen. Sobald sie ein Haus oder Gründe eigenthümlich erwerben, selbst ohne ihre früheren ausländischen Heimat- rechte aufzugeben, sind sie hinsichtlich der da- mit verbundenen Lasten und Vortheile wie die Hintersassen zu behandeln, mit Ausnahme der nur Staatsbürgern des Fürstenthumes zustehen- den Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes. §• 62. Wer aus fremden Staaten, ohne sich im Fürsten- thum aufzuhalten, in diesem unbewegliches Eigenthum besitzt, hat die damit verbundenen Leistungen nach dem Steuerfusse zu jener Ge- meinde zu entrichten, in deren Bezirke das Eigenthum liegt.» 84
	        

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