Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

worden, sollen gänzlich aufgehoben werden, ohne allen Unterschied, ob das Vermögen durch erlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schen- kung, Erbschaft, oder auf andere Weise ausgezogen worden. Art. 2. Diejenigen Abgaben jedoch, welche im souverainen Fürstenthume Liechtenstein, bey Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder Schenkun- gen eingeführt sind, oder künftig eingeführt werden möchten, und auch von den eigenen Staats-Angehörigen ohne Rücksicht auf Vermö- gens-Exportation entrichtet werden müssen, sind hiedurch hinsichtlich des schweitzerischen Cantons St. Gallen nicht aufgehoben. Art. 3. Uibrigens soll bey Anwendung der gegenwärtigen Bestimmungen nicht der Tag des Vermögensanfalles, oder der erhaltenen Erlaubniss zur Auswanderung, sondern nur jener der wirklichen Vermögens Exporta- tion in Betracht gezogen werden, so dass vom Augenblick an wo die gegenwärtigen Freizügigkeitsbestimmungen in Wirksamkeit tretten, das zwar schon früher angefallene aber noch nicht exportierte Vermögen als freyzügig behandelt werden solle. Art. 5 Gegenwärtige Erklärung soll nach erfolgter Auswechslung gegen eine gleichmässige Erklärung von Seite des Schweitzerischen Cantons St. Gallen Kraft und Wirksamkeit haben, und öffentlich bekannt gemacht werden. Zur Urkund dessen ist die gegenwärtige Declaration mit den üblichen Unterschriften und Siegel bekräftiget worden. Also geschehen zu Wien den 13ten October 1835. Joseph Freyherr v. Buschmann m. p. fürstl. dirigirender Hofrath Maximilian Kraupa m. p. fürstl. Wirthschaftsrath Fürstlich Liechtensteinische Hofkanzley Anton Tronner m. p. fürstl. Secretaire» (LRA NS 1835. beglaubigte Abschrift) Die entsprechende Erklärung von Seiten des Kantons St. Gallen wurde am 20. Juni 1836 gegeben. 78
	        

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