Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

rückkömmt, so ist er von seinen Verwandten, oder den Mitbewohnern des Ortes sogleich der Obrigkeit anzuzeigen. Es wird untersagt, für Anverwandte, welche in fremden Diensten ste- hen, und auf einige Zeit zurückkehren wollen, auswerts Gewähr (Cau- tion) zu leisten. Ein ohne Erlaubniss Ausgewanderter, und wirklich in fremden Kriegs- diensten stehender Unterthan, wenn er in sein Vaterland beurlaubt worden, soll von der Obrigkeit angehalten, und darüber die Anzeige an Unsere Hofkanzley gemacht werden. §• 8. Die Strafe der Auswanderung ist, nebst dem Verluste aller bürgerlichen Rechte die Einziehung desjenigen Vermögens, welches der Entwichene zur Zeit der Entweichung eigenthümlich besessen hat. Was demselben in der Folge durch Erbschaft oder auf jede andere Art zuwachsen konnte, fällt seinen nächsten Erben nach der gemeinen Erbfolge an- heim. Selbst die Einziehung des Vermögens, welches der Entwichene zur Zeit der Entweichung als Eigenthümer besitzt, hat nur bey kinderlosen Aus- wanderern statt; wenn aber der Auswandernde Kinder hinterlässt, soll dasjenige Vermögen ihnen als angefallen gelassen werden. Diejenigen, welche kein Vermögen besitzen, sind, falls sie eingebracht, oder sonst ergriffen werden, auf drey Jahre zur öffentlichen Arbeit zu verurtheilen. §• 
q. Von dieser Auswanderungsstrafe sind jedoch ausgenommen: 1. Junge Leute, welche vor ihrem 20ten Jahre auswandern und nach der Hand freywillig zurückkommen; 2. Ein zu was immer für einer Zeit zurückkehrender, welcher sich über seine Entfernung und verlängerte Abwesenheit durch erhebliche Ursache z.B. eine zugestossene Krankheit; gewaltsame Hindernisse etc. zureichend rechtfertigt. Diese sämtlich sind von aller Strafe frey; wenn aber 3. Jemand aus Leichtsinn, und Unbedachtsamkeit ausser Land gegan- gen, und nach der Hand vor der §. 6. bestimmten Frist von selbst zurückkehrt, so ist derselbe mit einem kurzen Arrest zu bestrafen. §. 10. Sollte irgend einer Unserer Beamten, oder ein Ortsrichter einem Aus- wanderer Hilfe geleistet, oder durch wissentlich unterlassene Verhin- derung der Auswanderung an derselben Theil genommen haben, so behalten wir uns vor, jene nach Gestalt der Sache entweder mit einer 75
	        

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