Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

häupter und der selbständig lebenden Einzelpersonen von Haus zu Haus die Verzeichnisse aufzunehmen, welche 1. in den Aufnahmsbogen der Einheimischen, 2. in der Fremdentabelle, und 3. in der Viehstandstabelle zu bestehen haben. §•15. Für jede einheimische Familie, welche einen eigenen Haushalt bildet, ist ein eigener Aufnahmsbogen zu verfassen, und jeder Bogen hat sämmtliche Familienmitglieder, ob ledig oder verheiratet, zu ent- halten, jedoch darf die Zählung nur rücksichtlich jener Mitglieder der Familie geschehen, welche noch keine eigene Haushaltung gründeten, jene mit eigener Haushaltung hingegen sind nominell aufzuführen, und ist sich bloss auf den betreffenden Aufnahmsbogen, wo deren Familie verzeichnet erscheint, in der Rubrik «Anmerkung» zu beziehen. §• 16. Die Fremden werden nach Familien in eine Fremdentabelle ver- tragen; allein die einzelnen Familien besonders abtheilungsweise er- sichtlich gemacht. §• 17. Die Viehstandstabelle gibt die Anzahl der vorhandenen eigenthüm- lichen Hausnutzthiere, nach Häusern und Haushaltungen geordnet an. §• 18. Die einzelnen Aufnahmsbogen werden in ein Gesammtverzeichnis zusammengestellt, welches die Ortsübersicht über die Einheimischen zu bilden hat. §• 19. Aus diesen, dann aus den abgeschlossenen Fremden- und Vieh- standstabellen der einzelnen Gemeinden verfasst das Regierungsamt das Gemeinde- und das Landes-Summarium. §• 20. Wer sich der Zählung entzieht, oder eine unwahre Angabe macht, verfällt in eine dem Armenfonde seiner Gemeinde zufallende Geld- busse bis zum Betrage von 10* fl österr. W., und für den Fall der Zahlungsunfähigkeit in eine angemessene die Dauer von 3 Tagen nicht überschreitende Arreststrafe. §• 21. Die mit der Volkszählung verbundenen Auslagen, insbesondere die Lasten für die Anschaffung der nöthigen Drucksorten, werden vom Landesfonde getragen. 24
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.