Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

finden zu verordnen, dass künftighin die Volkszählung in Unserem Für- stenthume durch das Regierungsamt nach der vorliegenden Vorschrift, welcher Wir hiermit Unsere Sanction ertheilen, ausgeführt werde. Zugleich bestimmen Wir, dass die erste Zählung nach dieser Vor- schrift noch im heurigen Jahre vorgenommen werden solle. VORSCHRIFT über die Vornahme der Zählung der Bevölkerung. §• 1. Durch die allgemeine Volkszählung sollen die für die Regierung wichtigsten Verhältnisse des Bevölkerungsstandes ermittelt und über- sichtlich ausgewiesen werden. Zugleich wird mit dieser Erhebung die Aufnahme der wichtigeren häuslichen Nutz- und Hausthiere verbunden. §•2. Die Zählungen haben in der Regel alle fünf Jahre durch das Re- gierungsamt gemeindeweise nach Wohngebäude bezüglich Wohnungen, im ganzen Fürstenthume stattzufinden. §.3. Zu diesem Behufe müssen alle Gebäude, welche fortwährend oder auch nur zeitweise bewohnt sind, numerirt sein. Nebengebäude sind unter der Nummer des-Wohnhauses begriffen. §• 4. Die Numerirung geschieht mittelst der gewöhnlichen Zahlziffern mit Vermeidung der Bruchtheile und zwar auf Kosten des betreffenden Hauseigenthümers. §•5. Die Numerirung kann zum Gegenstande haben: 1. eine ganze Ortschaft, 2. ein einzelnes Wohnhaus. §•6. Im ersteren Falle wird bei dem am äussersten Ende des Ortes ge- legenen Hause mit der Nummer 1 begonnen, und nach der Lage der Häuser wo möglich reihenweise in arithmetischer Ordnung fortgesetzt, bis alle zu derselben Ortschaft gehörenden Wohnhäuser numerirt sind. §•7. Besteht eine politische Gemeinde aus mehreren getrennt liegenden und mit eigenen Namen versehenen Orten, so haben die Hausnummern in jedem Orte von 1 zu beginnen. 22
	        

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