Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Anhang Nr. 4 «VERTRAG zwischen dem souveränen Fürstenthum Hochenliechtenstein und dem souveränen schweizerischen Canton St. Gallen, über die Uferbauten am Rhein längs der ganzen beidseitigen Gränze. Erklärung Nachdem die bevollmächtigte Hofkanzlei Seiner Durchlaucht des souveränen Herrn Fürsten von Liechtenstein mit der Regierung des souveränen schweizerischen Kantons St. Gallen in gemeinschaftlicher Absicht dem Rheinstrom, welcher die Gränze beidseitiger Gebiete bil- det, durch sorgfältige Anordnung, Leitung und Beaufsichtigung der Wuhrbauten an den Ufern eine möglichst regelmässige und ungefähr- liche Richtung zu geben, sowie die anstossenden Gemeinden durch An- weisung zu zweckmässigem Uferbau, von unnützigem Aufwand an Arbeit und Kosten zugleich aber auch von Schädigung durch Ufer- durchbrüche und Überschwemmungen sicher zu stellen, die erforder- lichen Verabredungen getroffen hat, verpflichtet sich dieselbe durch gegenwärtiges, von ihrer Seite dieselben in nachstehender Fassung als vertragsmässige Obliegenheit anzuerkennen. Art. 1. Es sollen von uns an /: den einzigen Fall einer plötzlich ein- trettenden Nothwehr ausgenommen:/ am Rheinstrom längs der ganzen beidseitigen Gränzlinie weder von den liechtensteinischen noch von den St. Gallischen Gemeinden Wasserbauten irgend einer Art vorge- nommen werden dürfen, ohne vorangegangenes Einverständnis über Art, Beschaffenheit und Ausdehnung des Baues. Art. 2. Jährlich im Spätherbst wird durch beidseitig abgeordnete Kunst- verständige der Stromlauf und der Bestand der Uferbauten diess- und jenseits mit Beiziehung von Ausschüssen der betreffenden liechtenstei- nischen und st. gallischen Gemeinden einem allgemeinen Augenschein unterworfen, in Folge dessen im gemeinschaftlichen Einverständnis alle und jede künftige Uferbauten festgesetzt werden. Art. 3. Über den Befund des Stromlaufes und die Uferbauten wird ein Protokoll aufgenommen, in welchem auch die bevorstehenden Wuhr- arbeitenarbeiten, über die eine Verständigung erfolgt ist, zu Jeder- manns Nachachtung angegeben werden sollen. Art. 4. Sollte im einzelnen Fall wegen beharrlich abweichenden An- sichten und Wünschen kein Verständnis erzielt werden können, so haben die Abgeordneten und ihre respectiven Oberbehörden Bericht zu erstatten, denen dann zusteht, zu Erzielung eines endlichen Überein- kommens die gutfindenden Schritte zu tun und gemeinsam die geeigne- ten definitiven Schlussnahmen zu fassen. 10
	        

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